Nordrhein-Westfalen

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.07.2005 Fassung Gültig ab 14.11.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.07.2005 Fassung Gültig ab 14.11.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Nummer 1 geändert durch Anordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010. Nummer 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. Vom 22. Juli 2005 Auf Grund der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die folgenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt: 1 Bei den Grundamtsbezeichnungen Leitender Direktor Direktor Oberrat Rat wird jeweils der Zusatz „Landwirtschafts-“ angefügt. Nummer 2 der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NRW. S. 324), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,der Landwirtschaftskammer“. 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.