Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

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Quellenkennung: 2256ef85-0a80-4f76-8fb7-4fd854a6cd3d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.05.1999 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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u einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen, Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen, Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13, Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule. Dritter Teil Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Änderung von Rechtsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Änderung von Rechtsvorschriften eingearbeitet in die ASchO v. 8.11.1978 - SGV. NRW. 223. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen   Anlage 1 = Anlage A - Bildungsgänge der Berufsschule Anlage 2 = Anlage B - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen Anlage 3 = Anlage C - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen Anlage 4 = Anlage D - Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13 Anlage 5 = Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule   Zusatz:  (Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630)) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in das erste Jahr des Bildungsgangs nach Anlage D 17a eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften des Schulversuchs. (3) An Berufskollegs, die bisher den Schulversuchsbildungsgang „Berufliches Gymnasium für Gesundheit“ geführt haben, läuft dieser zum 31. Juli 2017 aus. An dessen Stelle gilt zum 1. August 2017 der Bildungsgang nach Anlage D 17a als eingerichtet. Zusatz:  (Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630)) (2) Abweichend von Absatz 1 treten die durch Artikel I – Nummer 5 – geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr der Bildungsgänge „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ und „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ nach den Vorschriften des Schulversuches und des Bildungsganges „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ nach den bisherigen Vorschriften. (3) An Berufskollegs, die am Schulversuch „Berufliches Gymnasium für Ingenieurwissenschaften“ teilgenommen haben, gilt der Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ zum 1. August 2019 als genehmigt. Hinweis (Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333)) Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. (Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.