Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

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Quellenkennung: 2256ef85-0a80-4f76-8fb7-4fd854a6cd3d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.05.1999 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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huljahres statt. (2) In Bildungsgängen ohne Versetzung können Schülerinnen und Schüler, die in einem Schuljahr in zwei Fächern die Note "mangelhaft" haben, ebenfalls eine Nachprüfung ablegen, wenn ein Fach oder beide Fächer nicht weitergeführt werden; die Nachprüfung ist in einem nicht weitergeführten Fach abzulegen. In Teilzeitbildungsgängen der Fachschule kann eine Nachprüfung auch abgelegt werden, wenn durch die Note "mangelhaft" in einem nicht weitergeführten Fach ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen wäre. (3) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder bei fächerübergreifenden Prüfungen in einer Prüfungsarbeit, in dem oder der eine mangelhafte oder bessere Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das prüfende Mitglied stellt die Aufgaben für die mündliche und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung. (5) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit einer besseren Note als der Ausgangsnote bewertet wird. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. (6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. (7) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; krankheitsbedingte Abwesenheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Abschlussbedingungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab. (2) Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt. (3) In Bildungsgängen ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist. (4) Bei Nichterfüllen der Abschlussbedingungen werden berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils erworben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls auch die Erziehungsberechtigten und die Ausbildungsbetriebe, über die Bildungsmöglichkeiten im Berufskolleg, über die wesentlichen Regelungen der Bildungsgänge und über die Leistungsanforderungen; sie berät sie bei der Wahl ihres Bildungsganges. (2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler arbeitet die Schule insbesondere mit Schulen der Sekundarstufe I, betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, Arbeitsagenturen, der Jugendhilfe und Einrichtungen der Weiterbildung sowie Hochschulen zusammen. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler über mögliche schulische und außerschulische Förder-, Aus- und Weiterbildungsangebote. (3) In den Fachklassen arbeitet die Berufsschule mit den Ausbildungsbetrieben, den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie den für die Berufsbildung zuständigen Stellen nach dem BBiG oder der HwO insbesondere zur Erreichung des Ausbildungszieles und zur Abstimmung der Ausbildungsphasen zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. 2. Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zweck und Gliederung der Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) In den staatlichen Abschlussprüfungen sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht haben. (2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen. (3) Den jährlichen Terminrahmen für die schriftliche Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Termine für die Fachhochschulreifeprüfung und die Prüfung gemäß § 50 der Anlage D sowie der Termin für die Aushändigung der Prüfungszeugnisse sind von der oberen Schulaufsichtsbehörde so festzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Zulassungsantrag gemäß der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen rechtzeitig stellen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Allgemeine Prüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht. (2) Dem allgemeinen Prüfungsausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz führt; 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter; 3. zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte. (3) Der Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss wird grundsätzlich von einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die Schule zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. Die oder der Vorsitzende hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen. (4) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz wahr. (5) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen. (6) Der allgemeine Prüfungsausschuss tritt zur Zulassungskonferenz, zur Abschlusskonferenz und zur Feststellung der Fächer für die mündliche Prüfung zusammen. Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende den allgemeinen Prüfungsausschuss zu weiteren Konferenzen einberufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die mündliche und die praktische Prüfung werden in der Regel von Fachprüfungsausschüssen abgenommen. Für jedes Fach der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse. (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer, 3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer. (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen haben. (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die der Schülerin oder dem Schüler zuletzt den Fachunterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen. (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft, die das Fach unterrichtet hat. (6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die letzte Klasse oder Jahrgangsstufe wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden oder der fehlende Prüfungsteil wird wie eine ungenügende Leistung gewertet. (3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der allgemeine Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. In besonders schweren Fällen kann der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. (2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der allgemeine Prüfungsausschuss ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. (3) Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt. (2) Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind. (3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (4) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im allgemeinen Prüfungsausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Besorgnis der Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13 und 23 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen. (2) Die Vornoten, bei den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen. (3) Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss. (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen. (5) Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen. (6) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Teilnahme von Gästen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es sind berechtigt, bei mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein: 1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, 3. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder eine Vertretung sowie zwei Personen als Vertretung der für die Berufsbildung zuständigen Stelle können als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zugegen sein. Mit Zustimmung des Prüflings ist Schülerinnen und Schülern der der Abschlussklasse vorhergehenden Klasse die Gelegenheit zu geben, als Zuhörende teilzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Pflicht zur Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein Prüfling wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn zum Bestehen der Prüfung eine Verbesserung um nicht mehr als eine Note in einem Fach ausreicht, in dem er die Abschlussnote „mangelhaft“ erhalten hat. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. (2) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung und in der Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium ist die Nachprüfung ausgeschlossen. (3) Wer die Prüfung nach §§ 19, 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden. (4) Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen sein. Die Meldung zur Nachprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Nachprüfungstermin zu erfolgen. (5) Auf die Nachprüfung finden die Bestimmungen über die Prüfung entsprechende Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig die Prüfungsaufgaben für die Nachprüfung zur Genehmigung vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018. (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder –jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dafür besondere Umstände vorliegen. (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung teilzunehmen. (4) Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schuljahr werden die beim vorausgegangenen Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungsnoten, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erteilten Noten unwirksam. Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam. (5) In den Bildungsgängen der Anlage D ist die Wiederholung der Abiturprüfung nach einem halben Jahr ausgeschlossen. Für die Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gilt § 42 Absatz 8 der Anlage D. Zweiter Teil Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Widerspruch, Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. 3. Abschnitt mit §§ 28a bis 28e eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift 3. Abschnitt, §§ 28b, 28c geändert sowie § 28d neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; 3. Abschnitt mit den §§ 28a bis 28e aufgehoben durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige Prüfungsausschuss (§§ 17, 18). (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Allgemeinen Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse nach Anlage D entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss. (3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu. (4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule, Anlage B für Bildungsgänge, die z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.