Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.05.1999 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.05.1999 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Fußnoten Anlage B, C und D geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Anlage E geändert durch Verordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Anlage A, B, C, D und E geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Anlage D geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023; Anlagen A, B, C, D und E geändert sowie Anlagen A 2.1 und A 2.2 angefügt durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024; Anlagen C, C 2, C3 und D12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Anlage E geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Vom 26. Mai 1999 Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Fußnoten Eingangsformel neu gefasst durch Art. 3 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Allgemeiner Teil Inhaltsübersicht Erster Teil 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge § 1 Bildungsziele des Berufskollegs § 2 Schulprogramm § 3 Qualitätsentwicklung § 4 Aufnahme § 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer § 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder § 7 Praktika § 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise § 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate § 10 Versetzung, Leistungsanforderungen § 11 Wiederholung § 12 Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern § 13 Abschlussbedingungen § 14 Information und Beratung § 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler 2. Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen § 16 Zweck und Gliederung der Prüfungen § 17 Allgemeine Prüfungsausschüsse § 18 Fachprüfungsausschüsse § 19 Rücktritt, Erkrankung,Versäumnis § 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung § 22 Besorgnis der Befangenheit § 23 Niederschriften § 24 Teilnahme von Gästen § 25 Pflicht zur Verschwiegenheit § 26 Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung § 27 Wiederholung der Prüfung § 28 Widerspruch, Akteneinsicht Zweiter Teil § 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge Dritter Teil § 30 Änderung von Rechtsvorschriften § 31 Inkrafttreten Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. Erster Teil 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bildungsziele des Berufskollegs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Das Berufskolleg vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz und bereitet sie auf ein lebensbegleitendes Lernen vor. Es qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, an zunehmend internationalen und durch die Digitalisierung geprägten Transformationsprozessen in Wirtschaft und Gesellschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten. (2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden. (3) Im Einzelnen können im Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen erworben werden: 1. berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als eine arbeitsmarktorientierte Qualifikation zur Orientierung, Vorbereitung oder Anrechnung auf berufliche Erstausbildung oder Studium oder für eine berufliche Tätigkeit, 2. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder der schulische Teil dieser Berufsausbildung, 3. Berufsabschlüsse nach Landesrecht sowie 4. anerkannte berufliche Weiterbildungsabschlüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Schulprogramm Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Das Berufskolleg legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer regionalen Abstimmung der Bildungsangebote die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen seiner pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest. (2) Das Berufskolleg konkretisiert im Schulprogramm unter Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6) den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale seiner Schülerinnen und Schüler, die spezifischen Gegebenheiten der Schule und seines regionalen Umfeldes. Ergänzend zum Erwerb digitaler Kompetenzen im Präsenzunterricht kann das Schulprogramm zur weiteren Stärkung eines der beruflichen Handlungsfähigkeit in einer digitalisierten Welt verpflichteten, innovativen Unterrichts auch die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht vorsehen. In diesen Fällen umfasst das Schulprogramm ein bildungsgangübergreifend ausgerichtetes pädagogisch-organisatorisches Konzept zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht. (3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Es ist den Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Qualitätsentwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Das Berufskolleg überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg seiner Bildungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage seines Schulprogramms und berichtet dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde über die Ergebnisse. Die Ergebnisse werden bei der Fortschreibung des Schulprogramms sowie bei der Planung und Durchführung erforderlicher konkreter Verbesserungsmaßnahmen herangezogen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Der Besuch eines Bildungsganges des Berufskollegs setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. § 37 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. Im Einzelnen gelten die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E). (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität für den Bildungsgang, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien heran: 1. Schulpflicht nach § 38 Absatz 1 SchulG, 2. Eignung, 3. Wartezeit, 4. Losverfahren. (3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. (4) Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten sind auf dem Zeugnis zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen 1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung, 2. Bau- und Holztechnik, 3. Gestaltung, 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, 5. Informatik, 6. Metall- und Elektrotechnik, 7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik, 8. Umwelttechnik, 9. Textiltechnik und Bekleidung, 10. Wirtschaft und Verwaltung angeboten. In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge. (2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind, soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind möglich. (3) Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen und im Klassenverband erteilt. Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden. (4) Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. (5) Schülerinnen und Schülern, die innerhalb des Berufskollegs einen Bildungsgang wechseln, wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit auf die Höchstverweildauer angerechnet; über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. (6) Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zur Vermittlung umfassender beruflicher, gesellschaftlicher und personaler Handlungskompetenz Präsenzunterricht und Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden (Distanzunterricht) verknüpft werden. Die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge gemäß § 29 (Anlagen A bis E) regeln, bis zu welchem Umfang Distanzunterricht in den einzelnen Bildungsgängen zulässig ist. Die Schule nutzt insbesondere zur Verknüpfung des Präsenz- und Distanzunterrichts bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW), zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Die Nutzung ist nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Schulgesetz NRW für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 Schulgesetz NRW verpflichtend. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig. Er findet in der Regel digital und synchron statt. In dem Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie im fachpraktischen Unterricht ist Distanzunterricht unzulässig. Erfolgt eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß § 2 Absatz 2, erstellt die Bildungsgangkonferenz unter Berücksichtigung des bildungsgangübergreifenden pädagogisch-organisatorischen Konzepts der Schule ein entsprechendes bildungsgangspezifisches Konzept. Dieses soll insbesondere 1. die Förderung der Bildungsziele unter Beachtung der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, 2. die inhaltliche und methodische Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, 3. die Einhaltung der Vorgaben für den Unterrichtsumfang und für die Unterrichtsfächer und Lernfelder nach den geltenden Stundentafeln und Bildungsplänen, 4. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung und 5. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 8 gewährleisten. Die Schule zeigt das bildungsgangübergreifende Konzept und die bildungsgangspezifischen Konzepte der zuständigen Schulaufsicht an. Die bildungsgangspezifischen Konzepte sind mit den didaktischen Jahresplanungen der Bildungsgänge abzustimmen. Die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht kann im Rahmen der Zusammenarbeit von Schulen (§ 4 Schulgesetz NRW) auch zur Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes beitragen. Hierzu stimmen die Schulen ihre bildungsgangspezifischen pädagogisch-organisatorischen Konzepte ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren und schließt die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht ein. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen. (2) Die Lernbereiche tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei. Der berufsbezogene Lernbereich fasst die Unterrichtsfächer oder Lernfelder zusammen, die im Besonderen der beruflichen und fachlichen Qualifizierung dienen. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs ergänzen die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der Sport dient zudem der Gesundheitsförderung. Der Differenzierungsbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. (3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben. (4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Praktika Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der Schule genehmigt und im Rahmen des Unterrichts begleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. Sie erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Im Distanzunterricht erbrachte Leistungen gehören zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ gemäß § 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW und sind im Präsenzunterricht erbrachten „Sonstigen Leistungen“ gleichwertig. (2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt. Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sowie Prüfungen sind in Präsenz unter Aufsicht zu erbringen. Die besonderen Bestimmungen zur Facharbeit in den Anlagen A (Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung), C und D sowie zur Hausarbeit in der Anlage E bleiben hiervon unberührt. (3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Abs. 4 der Anlage D bleibt unberührt. (4) Zum Erwerb von schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und der Fachhochschulreife kann die Pflichtfremdsprache Englisch durch die Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Das Verfahren zur Sprachprüfung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften. (5) Bei einer Täuschungshandlung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9 und 27 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018. (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr. (2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Soweit in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung. (3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte Ausbildungsabschnitte. (4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer und Lernfelder die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 5 AO-SF enthalten Angaben zum Leistungsstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Versetzung, Leistungsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nichts anderes bestimmt ist, werden Schülerinnen oder Schüler nach Ablauf eines Schuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen. Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG. Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. (2) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens "ausreichend" oder nur in einem Fach "mangelhaft" sind. (3) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist. (4) Das Berufskolleg informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Wiederholung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. Die Leistungen in einer wiederholten Jahrgangsstufe werden unwirksam; über die Versetzung wird neu entschieden. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 6 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007. (1) Eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn im Falle der Verbesserung der Note in einem einzigen Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Nach Maßgabe der Anlagen kann in bestimmten Fächern eine Nachprüfung ausgeschlossen werden. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.