Sachsen

OHT-Biosphärenreservatszuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 21386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 15, S. 408 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. November 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für Unterschutzstellungen im Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (OHT-Biosphärenreservatszuständigkeitsverordnung – OHTBRZuVO) Vom 21. Oktober 2025 Auf Grund des § 48 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), der durch Artikel 6 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: § 1 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen (1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist 1. die oberste Naturschutzbehörde zuständig für den Erlass a) von Rechtsverordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, b) von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung von Flächennaturdenkmälern im Sinne von § 4 Nummer 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, 2. die obere Naturschutzbehörde zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung sonstiger Naturdenkmäler, die sich vollständig oder zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb der Grenzen des in der Anlage dargestellten Gebietes befinden. (2) § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 21. Oktober 2025 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch Anlage 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.