Sachsen

Neufassung SächsHfVO

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Quellenkennung: 21241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 254 Fsn-Nr.: 240 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 3. Juli 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung Vom 16. Juni 2025 Auf Grund – des § 135 Absatz 5, des § 141, des § 143 Absatz 1, des § 143a Absatz 1 und des § 144 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Landesamtes für Verfassungsschutz, des Justizvollzugsdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz, des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen sowie der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) Artikel 2 Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Heilfürsorgeverordnung vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86) außer Kraft. Dresden, den 16. Juni 2025 Der Staatsminister des Innern Armin Schuste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.