Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 35 vom 17.10.2025, Seiten 565 – 568, Größe: 84 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-17

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565 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 35 FREITAG, DEN 17. OKTOBER 2025 Tag Inhalt Seite 30.   9. 2025 Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2025 . . . . . 565 611-5 2. 10. 2025 Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566 13. 10. 2025 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567 14. 10. 2025 Verordnung über den Einsatz von ärztlichem Personal in der Rettungsleitstellte des öffentlichen Rettungsdienstes (Rettungsleitstellenverordnung – RLeitStVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567 neu: 2191-3-3 7. 10. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barriere- freiheitsstärkungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568 860-20 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2025 Vom 30. September 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 Gewerbesteuerhebesatz 2025 Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe­ ertrag für das Kalenderjahr 2025 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 30. September 2025. Der Senat 566 Freitag, den 17. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 35 Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 2. Oktober 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Absatz 2 des Ladenöffnungs­ gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 3. Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Fanny- Sonntagsöffnung am 2. November 2025 Mendelssohn-Platz, Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41, sowie Karl-Schneider-Passage, Schwen- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November ckestraße 30 bis 34, Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Schopstraße 4 bis 10 und Methfesselstraße 60 bis 66 und Anlass der Veranstaltungen: 51 bis 61, 1. „Höffi’s DIY-Day“ bei Möbel Höffner, 4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendloh- straße 13 sowie Zum Markt 1 2. „Kultur“ bei IKEA Schnelsen, beschränkt. 3. „Ein Hoch auf die Kultur – Sonntagsmusik in Eimsbüttel“, 4. „TibART“ – AG Tibarg e.V. §2 Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130, geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1, unberührt. Hamburg, den 2. Oktober 2025. Das Bezirksamt Eimsbüttel HmbGVBl. Nr. 35 Freitag, den 17. Oktober 2025 567 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona Vom 13. Oktober 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hah- nenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64, Große (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 149 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus beschränkt. Anlass der Veranstaltungen §2 1. „Kunst und Kultur“, Schlussvorschrift 2. „8. Altonaer Blaulicht- und Ehrenamtstag“. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135, unberührt. Hamburg, den 13. Oktober 2025. Das Bezirksamt Altona Verordnung über den Einsatz von ärztlichem Personal in der Rettungsleitstellte des öffentlichen Rettungsdienstes (Rettungsleitstellenverordnung – RLeitStVO) Vom 14. Oktober 2025 Auf Grund von § 31 Absatz 1 des Hamburgisches Rettungs- dienstgesetzes (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet: §1 (2) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes darf für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Dritte (1) Der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes kann in gemäß § 14 HmbRDG einbeziehen. der Rettungsleitstelle gemäß § 15 Absatz 1 HmbRDG Notärz- tinnen bzw. Notärzte einsetzen, die die Notrufaufnahme und §2 die Notrufbearbeitung in geeigneten Fällen begleiten oder durchführen (Ärztin oder Arzt in der Leitstelle). Ärztin oder (1) Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle soll insbeson- Arzt nach Satz 1 kann sein, wer als Notärztin bzw. Notarzt dere eine medizinische Bewertung und, soweit notwendig, gemäß § 2 Nummer 14 HmbRDG eingesetzt werden darf. Korrektur des Ergebnisses der softwaregestützten Notruf­ 568 Freitag, den 17. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 35 abfrage vornehmen, wenn sich Anhaltspunkte für den Bedarf zu disponierenden Rettungsmittel zu treffen und getroffene der Abweichung aus medizinsicher Sicht ergeben, um eine Entscheidungen über disponierte Rettungsmittel zu revidie- korrekte Zuordnung in die gebotene Versorgungsstruktur ren. Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle unterliegt inso- sicherzustellen. weit keinen Weisungen der anderen an der Durchführung dieser Einsätze beteiligten Stellen einschließlich anderer Ärz- (2) Zu den Aufgaben der Ärztin oder des Arztes in der Leit- tinnen und Ärzte. Die medizinische Verantwortung der den stelle gehört ferner die Vorbereitung, Koordinierung und fach- Transport begleitenden Notärztinnen und Notärzte bleibt liche Begleitung von Sekundäreinsätzen mit Ärztinnen und davon unberührt. Ärzten der betroffenen Krankenhäuser beziehungsweise sons- tigen medizinischen Einrichtungen. §3 (3) Die Ärztin oder der Arzt in der Leitstelle ist berechtigt, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in bei Notrufen und Sekundäreinsätzen Entscheidungen über die Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Oktober 2025. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom 7. Oktober 2025 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Aufga- benerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 333) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 1 am 26. Sep- tember 2025 in Kraft getreten ist. Hamburg, den 7. Oktober 2025. Die Senatskanzlei Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.