Bremen

Bremisches Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.11.2025 Inkrafttreten03.12.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1318 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) vom 18. November 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1318)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.11.2025 Inkrafttreten03.12.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1318 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) vom 18. November 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1318)" juris-Abkürzung: MeßAkkrStAbkÄndG BR 2025 Ausfertigungsdatum: 18.11.2025 Gültig ab: 03.12.2025 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 1318 Gliederungs-Nr: - Bremisches Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) Vom 18. November 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 4. November 2024 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.