Bremen

Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen (BremPolBG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 340085. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2020 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 494, 496) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1486 Zitiervorschlag: "Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen (BremPolBG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1486), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 494, 496)"

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ltnisses, über die ihr amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die beauftragte Person entscheidet im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder amtierenden beauftragten Person erforderlich. § 17 Datenverarbeitung (1) Auf die Tätigkeit der beauftragten Person finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Die beauftragte Person ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie darf im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der oder des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein Mangel oder Fehlverhalten im Sinne von § 1 Absatz 1 vorliegt. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden; § 10 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Soweit die beauftragte Person Eingaben nach § 5 an Strafverfolgungsbehörden oder andere zuständige Stellen weiterleitet, kann sie personenbezogene Daten zu dem jeweiligen Vorgang übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Pflicht zur Verschwiegenheit der beauftragten Person im Einzelfall nicht entgegensteht. § 18 Personal- und Sachausstattung, Stellvertretung (1) Der beauftragten Person ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die hinreichende Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung der Bürgerschaft unterstützt die Tätigkeit der beauftragten Person. (2) Beschäftigte der beauftragten Person werden auf ihren Vorschlag vom Vorstand der Bürgerschaft ernannt und entlassen. Sie können nur im Einvernehmen mit der beauftragten Person versetzt oder abgeordnet werden. Die Beschäftigten unterstehen der Dienstaufsicht der beauftragten Person, die ihre Dienstvorgesetzte ist und an deren Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Sie können die Befugnisse der beauftragten Person ausüben, soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt. (3) Der Vorstand der Bürgerschaft bestellt auf Vorschlag der beauftragten Person aus dem Kreis der bei ihr tätigen Beschäftigten eine Stellvertretung. Die Stellvertretung nimmt die Geschäfte wahr, wenn die beauftragte Person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet. (4) Im Haushaltsplan ist die Personal- und Sachausstattung der beauftragten Person im Kapitel der Bürgerschaft in eigenen Titeln auszuweisen. § 19 Beirat (1) Bei der beauftragten Person soll ein Beirat eingerichtet werden. Er setzt sich zusammen aus 1. zwei Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Schutz von Menschen- und Bürgerrechten, 2. zwei Vertreterinnen und Vertretern des Polizeivollzugsdienstes, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder des Personalrates der Polizei Bremen und 3. drei Expertinnen und Experten aus dem wissenschaftlichen Bereich. (2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Deputation für Inneres für jeweils vier Jahre gewählt. Bei der Auswahl soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern geachtet werden. (3) Der Beirat berät die beauftragte Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Er ist insbesondere bei der Erstellung des Berichts nach § 13 Absatz 1 sowie von Berichten mit grundsätzlicher Bedeutung anzuhören und einzubeziehen. Der Beirat kann von sich aus Vorgänge und Themen an die beauftragte Person herantragen. (4) Die beauftragte Person hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats beratend teilzunehmen. Ihre Vorschläge für die Tagesordnung sind zu berücksichtigen. (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft bedarf. (6) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Soweit Vertreterinnen und Vertreter der Polizei die Tätigkeit im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, entfällt ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. In der Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder des Beirats sind sie unabhängig und weisungsfrei. § 20 Evaluation Die praktische Anwendung des Gesetzes wird durch unabhängige sozial-wissenschaftliche, polizeiwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Sachverständige geprüft. Die Sachverständigen berichten der Bürgerschaft über das Ergebnis der Evaluation bis zum 31. Dezember 2027.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.