Sachsen

SächsVerfGHAufwEntschVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 2, S. 14 Fsn-Nr.: 112-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO) Vom 21. Januar 1999 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002 Aufgrund von § 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG ) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, ber. S. 495), geändert durch Gesetz vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321), wird verordnet: § 1 Entschädigung (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes beträgt für den Präsidenten 1 789,52 EUR, für den Vizepräsidenten 1 406,05 EUR und für die weiteren Mitglieder 1 022,58 EUR. (2) Die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 022,58 EUR für jeden Kalendermonat, in dem sie tätig geworden sind. 1 § 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO) vom 18. März 1996 (SächsGVBl. S. 108) außer Kraft. Dresden, den 21. Januar 1999 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann 1 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.