Sachsen

IT-Staatsvertrag

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11306. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 44 Fsn-Nr.: 213-1V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2024

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ient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen. 7. Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätzliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen. Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der IT-Planungsrat20. 8. Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft insbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Operative Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung eines optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür geschaffene Prozesse abgewickelt. B. IT-Steuerung 1. Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Ländern soll die bisherigen Gremien „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-Runde Deutschland-Online) sowie „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen. 2. Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Planungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht) vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern. 3. Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes untereinander. 4. Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bundesministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Planungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle übernimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. 5. Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:   a) Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,   b) Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,   c) Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern zugewiesen werden,   d) Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a) und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen,   e) Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Vergabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätzlicher Steuerung (A. 9). 6. IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards   – werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;   – werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender, qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind; sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt wird. 7. Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind. 8. Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Beschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts herbei. 9. Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden. 1 Überschrift geändert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 2 Inhaltsübersicht eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 3 Präambel geändert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 4 § 1 geändert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 5 § 2 (ursprünglicher § 3 aufgehoben) neu nummeriert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und geändert durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 6 § 3 (ursprünglicher § 4) neu nummeriert und geändert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 7 § 4 (ursprünglicher § 5) neu nummeriert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 8 Abschnitt III eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 9 § 5 eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und geändert durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 10 § 6 eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und geändert durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 11 § 7 eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und geändert durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 12 § 8 eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und geändert durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 13 § 9 eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) und geändert durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390) 14 § 10 eingefügt durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 15 ursprünglicher Abschnitt III wird neuer Abschnitt IV durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 16 § 11 (ursprünglicher § 6) neu nummeriert und geändert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 17 in Kraft: 1. April 2010 (siehe Bekanntmachung vom 30. März 2010 [(SächsGVBl. S. 130]) 18 § 12 (ursprünglicher § 7) neu nummeriert und geändert durch Staatsvertrag vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583) 19 „Leseräume“ stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass die vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt werden und so das Vergabeverfahren gefährden. 20 Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der Bund oder drei Länder.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.