Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz

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Quellenkennung: ce083a56-95b8-4402-a0e6-f50ee3469568. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 662 Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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ied der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen pflichtig zu benennen ist, und 7. bis zu fünf Mitglieder von den Landesministerien Nordrhein-Westfalens, wobei die oder der Beauftragte für Menschen mit Behinderung und jeweils ein Mitglied aus den für Kunst und Wissenschaft zuständigen Landesministerien pflichtig zu benennen ist. Es wird entsprechend Satz 1 je Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 und 7 auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle, im Fall der Nummer 6 auf Vorschlag der Obersten Denkmalbehörde. Die Bezirksregierungen als Obere Denkmalbehörden können beratend an den Sitzungen des Landesdenkmalrates teilnehmen. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S.  590) in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar. (3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.  1367) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter. (4) In den Sitzungen führt die Oberste Denkmalbehörde den Vorsitz. Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium führt seine Geschäfte. (5) Auf Einladung des Landesdenkmalrates können an den Sitzungen bei Bedarf Sachverständige ohne Stimmrecht teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Landespreis für Denkmalpflege und Denkmalschutz Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Zur Würdigung der Leistungen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes verleiht die Oberste Denkmalbehörde einen Landespreis für Denkmalpflege und Denkmalschutz Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe. (2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. Abweichend dazu hat der Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz 2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat. Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.  1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.  1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend. (3) Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denkmalbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss , die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter, 2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie 3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können. Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen. (4) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Hierbei sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter zu beteiligen. Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitpläne nachrichtlich wieder. Er enthält insbesondere 1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten, 2. die Darstellung der Bau-, Garten- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Welterbestätten und ihrer Pufferzonen sowie nachrichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz und 3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.   Teil 4 Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Vorkaufsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine Ehegattin oder eine Person, mit der sie oder er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verkauft. Gleiches gilt für einen Verkauf an Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind. (2) Die oder der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit der oder dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nach Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Die §§ 463 und 464 Absatz 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Übernahme von Denkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Gemeinde hat den zu zahlenden Betrag höchstens nach dem Verkehrswert des Objekts im Zeitpunkt des Übernahmeverlangens zu bestimmen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäße Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Zulässigkeit der Enteignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Denkmals nach § 2 Absatz 2, 4 und 5 auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint. (2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Enteignende Maßnahmen und Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.   Teil 5 Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Denkmalförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel an Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an solchen Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls. (2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den in diesem Gesetz genannten Maßnahmen. (3) Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Sie beteiligen die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt. (4) Die Denkmalbehörden und die Denkmalfachämter beraten die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten über die Möglichkeiten der Denkmalförderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.   Teil 6 Sonderregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 UNESCO Welterbe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten, die nicht ausschließlich als Naturerbe in die Welterbeliste eingetragen wurden, sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen nach diesem Gesetz angemessen zu berücksichtigen. (2) Für die Belange der Welterbestätte benennt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen offiziellen Welterbebeauftragten in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern. Bei Welterbestätten, die sich auf dem Gebiet mehrerer Kommunen befinden, erfolgt die Benennung abweichend von Satz 1 durch die betroffenen Kommunen. Die oder der Welterbebeauftragte stellt die Erfüllung der mit der Eintragung in die Welterbeliste verbundenen Aufgaben der Welterbestätte sicher und nimmt die Interessen der Welterbestätte bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen wahr. Die Aufgaben der Denkmalbehörden und Denkmalfachämter bleiben unberührt. (3) Die oder der Welterbebeauftragte hat im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern Managementpläne im Sinne der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 31. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen und fortzuschreiben. (4) In allen Fällen, in denen es für den angemessenen Schutz der Welterbestätte erforderlich ist, soll eine ausreichende Pufferzone ausgewiesen werden. Diese wird von der für die Welterbestätte zuständigen Denkmalbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde und dem zuständigen Landschaftsverband durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Satzung festgelegt. Die Nummern 104 bis 107 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In der Festlegung nach Satz 2 sind Schutzziel und -zweck, Bestandteile und das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind. (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 haben die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen bei Welterbestätten im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 bleiben unberührt. (2) Sollen Entscheidungen über eingetragene Denkmäler oder Bodendenkmäler getroffen werden, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalbehörden die von den zuständigen Stellen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu berücksichtigen. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften sind am Verfahren frühzeitig zu beteiligen. (3) Die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgelegten Stellen können die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeiführen, wenn die zuständige Denkmalbehörde eine bauliche Anlage, die unmittelbar der Religionsausübung dient, als Denkmal eintragen oder eine beantragte Erlaubnis für eine solche bauliche Anlage nicht erteilen will. Die Oberste Denkmalbehörde entscheidet nach Mitwirkung durch den Sakralausschusses nach Absatz 4. (4) Der Sakralausschuss wird bei der Obersten Denkmalbehörde gebildet. Er berät diese bei Entscheidungen, die nach Absatz 3 herbeizuführen sind. Der Sakralausschuss setzt sich anlassbezogen aus Mitgliedern der jeweils betroffenen Kirche oder der Religionsgemeinschaft, den zuständigen Denkmalbehörden sowie dem zuständigen Denkmalfachamt zusammen. (5) Auf Denkmäler, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, findet § 33 keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38a Besondere Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 § 38a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Bei Vorhaben an oder auf Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, liegt eine, den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechende, Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse vor. Abweichend zu den Vorschriften in diesem Gesetz sind Vorhaben an Baudenkmälern nach Satz 1 der Oberen Denkmalbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung im Sinne einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entfällt, wenn die Obere Denkmalbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Im Übrigen wirken die Unteren Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände nicht mit. (2) Absatz 1 gilt auch für die Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Universitätskliniken und die Studierendenwerke. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Gewinnung von Bodenschätzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S.  922) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, finden, soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden, mit Beginn dieser Maßnahmen § 30 Absatz 4 und § 33 keine Anwendung. Die Regelungen des § 27 bleiben unberührt. (2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem zuständigen Denkmalfachamt Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Denkmalfachamt rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen. (3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen. (4) Während des Abbaus ist dem zuständigen Denkmalfachamt die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben als Denkmalfachamt übertragen. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde oder des Kreises aufheben. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.   Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anzeige nach § 6 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 oder 2, § 13 Absatz 1 oder 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt, 3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Absatz 2 unverändert lässt, 4. der Überlassungspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. der Melde- oder Übergabepflicht nach § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder 6. einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeiten beträgt fünf Jahre. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Untere Denkmalbehörde. Bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Verletzung der Vorschriften über Denkmäler für die nach diesem Gesetz die Obere Denkmalbehörde zuständig ist, ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne von Satz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Verwirklichung der in den §§ 6, 10, 23, 24, 37 und 40 bezeichneten Anforderungen wird das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen, 2. die erforderlichen Anträge und Anzeigen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Form, 3. die Festlegung von Unteren Denkmalbehörden, die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht angemessen ausgestattet sind, sowie 4. die Verfahren im Einzelnen. (2) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. (3) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. (3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.