Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz

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Quellenkennung: ce083a56-95b8-4402-a0e6-f50ee3469568. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 662 Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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setzes verstoßen hat. (5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die insbesondere die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Befunde und Funde, deren Dokumentation, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausführung nach einem von der Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt. (6) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 hat die berechtigte Person die Erlaubnis im Original oder in Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. (7) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Entdeckung von Bodendenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Die Stelle, die die Anzeige erhalten hat, unterrichtet die andere Stelle nach Satz 1 sowie die Obere Denkmalbehörde. Zur Anzeige verpflichtet sind auch 1. die Eigentümerin oder der Eigentümer, 2. die Person, die das Grundstück besitzt, 3. die Unternehmerin oder der Unternehmer und 4. die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu der Entdeckung geführt haben. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt die Entdeckerin oder der Entdecker an den Arbeiten, die zu der Entdeckung geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird sie oder er durch Anzeige an die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten befreit. (2) Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die von den zuständigen Denkmalfachämtern sowie unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden. (4) Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bodendenkmäler, die unter die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 fallen, sind dem Land Nordrhein-Westfalen und dem zuständigen Denkmalfachamt unverzüglich zur Bergung, Auswertung und wissenschaftlichen Erforschung bis zu sechs Monate vorübergehend zu überlassen. Die zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schatzregal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt zu melden und zu übergeben. Das Land kann das nach Satz 1 begründete Eigentum unter Berücksichtigung der örtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung des Denkmals auf den Landschaftsverband, den Kreis oder die Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet das bewegliche Bodendenkmal entdeckt wurde, auf die Person, die das Eigentum an dem Fundgrundstück innehat oder auf die Entdeckerin oder den Entdecker übertragen. (2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, soll von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Oberste Denkmalbehörde nach Beteiligung des zuständigen Denkmalfachamtes.   Abschnitt 6 Bewegliche Denkmäler Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre beweglichen Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend. (2) Bewegliche Denkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. § 18 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.   Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren Abschnitt 1 Denkmalbehörden und Denkmalfachämter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Denkmalbehörden sind als Ordnungsbehörden die 1. Oberste Denkmalbehörde: das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium, 2. Oberen Denkmalbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte sowie für die Kreise, sofern diese nach Absatz 2 als Untere Denkmalbehörde tätig werden, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und 3. Unteren Denkmalbehörden: die Gemeinden. Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche der Gefahrenabwehr. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden zuständig. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S.  621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Übernimmt ein Gemeindeverband Aufgaben nach diesem Gesetz von einer kreisangehörigen Gemeinde, so hat er bei der Umlage eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die übernommene Aufgabe verursachten Aufwendungen festzusetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Gemeindeverband durch Einrichtungen für diese Gemeinden entstehen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. (3) Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Gebiet sich das Bodendenkmal befindet. (4) Ist das Land Nordrhein-Westfalen, eine in § 38a Absatz 2 benannte Einrichtung oder der Bund als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die zuständige Bezirksregierung. Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit auf die Untere Denkmalbehörde übertragen oder an sich ziehen. Dem zuständigen Ausschuss des Landtages wird jährlich über Entscheidungen nach Satz 2 Bericht erstattet. (5) Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen. (6) Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz abweichend von den Absätzen 1 sowie 3 bis 5 auf eine oder mehrere Bezirksregierungen übertragen, wenn eine Abweichung von der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren oder besonderen Sachgründen geboten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe obliegen insbesondere mit ihren zuständigen Denkmalfachämtern die fachliche Denkmalpflege. Die Denkmalfachämter beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit. (2) Als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes a) Rheinland das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und b) Westfalen-Lippe die LWL-Archäologie für Westfalen zuständig. Abweichend von Satz 1 nimmt die Stadt Köln für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr. (3) Als Denkmalfachamt für Bau-, Garten- und bewegliche Denkmäler sowie für Denkmalbereiche ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes a) Rheinland das LVR-Amt für Baudenkmalpflege im Rheinland und b) Westfalen-Lippe die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur zuständig. (4) Die Denkmalfachämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege, 3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen, 4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler, 5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege und 6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange. (5) Die Denkmalfachämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.   Abschnitt 2 Verfahrensregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Denkmalliste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Absatz 4 geändert durchArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Baudenkmäler und Gartendenkmäler sind in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Denkmalliste). Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen. (2) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler, die sich im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen, der Kirchen oder der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften befinden, sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen. Sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in Bebauungspläne nachrichtlich übernommen werden. (4) Die Eintragung oder die Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Anregung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors eines Landschaftsverbandes, sofern die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt oder die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Ist die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet, kann die Eintragung in die Denkmalliste nicht gelöscht werden. (5) Über die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 oder die Löschung ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie gegenüber den sonstigen Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Denkmalbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch öffentliche Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragung oder Löschung gleich. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Personen betroffen sind. Die öffentliche Bekanntmachung hat ortsüblich zu erfolgen. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalbehörde im Grundbuch eingetragen werden. (6) Über die nachrichtliche Eintragung von Bodendenkmälern, Denkmalbereichen sowie Welterbestätten und ihren Pufferzonen sind die Eigentümerin oder der Eigentümer durch die Denkmalbehörde zu informieren. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in digitaler Form durch die zuständigen Denkmalfachämter geführt. (8) Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um bewegliche Denkmäler oder Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Absätze 2, 5 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Anregungen und Anträge auf Eintragung oder Löschung eines Denkmals nach § 23 Absatz 4 oder Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen. (2) Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Direktorin oder des Direktors eines Landschaftsverbandes. Die Direktorin oder der Direktor eines Landschaftsverbandes hat ihre oder seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Äußert sich die Direktorin oder der Direktor eines Landschaftsverbandes nicht innerhalb dieser Frist, kann die Denkmalbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen. Nehmen die Kreise nach § 21 Absatz 2 die Aufgabe als Untere Denkmalbehörden wahr, geben sie der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Entscheidung auswirkt, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten. (3) Unteren Denkmalbehörden, die, nach Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde, nicht der Aufgabe nach angemessen ausgestattet sind, treffen ihre Entscheidungen abweichend zu Absatz 2 Satz 1 im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. Die Oberste Denkmalbehörde hört vor ihrer Festlegung die betroffene Gemeinde und das zuständige Denkmalfachamt nach § 22 Absatz 3 an. Die Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Danach ist die getroffene Festlegung einer Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden zu unterziehen. (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen in Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Denkmalbehörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz für höchstens ein Jahr aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Denkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist. (6) Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat die Denkmalbehörde den Landschaftsverband darüber durch Übersendung des Entscheidungsentwurfs mit einer Begründung für die von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Die Landesdirektorin oder der Landesdirektor hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. (7) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Denkmalbehörde eingegangen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden Handlungen nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Sie kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird. (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel sicherstellen. (3) Werden Denkmäler im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Auskunfts- und Duldungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmälern sind verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Denkmalfachämtern alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an zuständige Behörden übermitteln. (2) Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sowie ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder für andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung der Verpflichteten nur bei Gefahr im Verzug zulässig. (3) Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Öffentliche Kirchenräume dürfen nur außerhalb des Gottesdienstes besichtigt werden. Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Für die durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Kostentragung und Gebührenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer einer Erlaubnis nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 bedarf oder in anderer Weise ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 eingetragenes Denkmal oder Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. In der Erlaubnis wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der zuständigen Denkmalbehörde geregelt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (3) Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie für die Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 36.   Abschnitt 3 Landesdenkmalrat, Landesdenkmalpreis und kommunale Denkmalpflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Landesdenkmalrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Oberste Denkmalbehörde kann zu ihrer Beratung einen Landesdenkmalrat berufen. (2) In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt: 1. bis zu sechs durch das Präsidium des Landtags benannte Mitglieder, 2. je ein Mitglied der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie je zwei Mitglieder der Katholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen, 3. ein Mitglied des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen, 4.je ein Mitglied a) der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, b) vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V., c) vom Westfälischen Heimatbund e.V., d) vom Lippischen Heimatbund e.V., e) von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Rheinland, f) von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Westfalen-Lippe, g) vom Familienbetriebe Land und Forst NRW e.V., h) vom Haus & Grund Nordrhein-Westfalen e.V., i) von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, j) von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, k) vom Westdeutschen Handwerkskammertag, l) von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, m) vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V., n) vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie o) vom Städtetag Nordrhein-Westfalen, 5. je ein Mitglied der Denkmalfachämter, 6. bis zu fünf Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft und Kunst, wobei ein Mitgl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.