Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz

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Quellenkennung: ce083a56-95b8-4402-a0e6-f50ee3469568. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 662 Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 662 Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 01.09.2026 Vom 13. April 2022   Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Rücksichtnahmegebot Teil 2 Schutzvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Schutzvorschriften § 4 Vorläufiger Schutz § 5 Unterschutzstellung § 6 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht Abschnitt 2 Baudenkmäler § 7 Erhaltung von Baudenkmälern § 8 Nutzung von Baudenkmälern § 9 Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern Abschnitt 3 Denkmalbereiche § 10 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen § 11 Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen Abschnitt 4 Gartendenkmäler § 12 Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern § 13 Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern Abschnitt 5 Bodendenkmäler § 14 Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern § 15 Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern § 16 Entdeckung von Bodendenkmälern § 17 Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern § 18 Schatzregal Abschnitt 6 Bewegliche Denkmäler § 19 Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern § 20 Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren Abschnitt 1 Denkmalbehörden und Denkmalfachämter § 21 Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden § 22 Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter Abschnitt 2 Verfahrensregelungen § 23 Denkmalliste § 24 Verfahren § 25 Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung § 26 Auskunfts- und Duldungspflichten § 27 Kostentragung und Gebührenfreiheit Abschnitt 3 Landesdenkmalrat, Landesdenkmalpreis und kommunale Denkmalpflege § 28 Landesdenkmalrat § 29 Landespreis für Denkmalpflege und Denkmalschutz Nordrhein-Westfalen § 30 Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan Teil 4 Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung § 31 Vorkaufsrecht § 32 Übernahme von Denkmälern § 33 Zulässigkeit der Enteignung § 34 Enteignende Maßnahmen und Entschädigung Teil 5 Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke § 35 Denkmalförderung § 36 Bescheinigungen für steuerliche Zwecke Teil 6 Sonderregelungen § 37 UNESCO Welterbe § 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen § 38a  Besondere Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes § 39 Gewinnung von Bodenschätzen § 40 Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Rechtsverordnungen § 43 Übergangsvorschriften § 44 Inkrafttreten und Außerkrafttreten   Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Teil 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Dabei ist auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken. (2) Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dabei wirken sie mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten zusammen. (3) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des Kulturgesetzesbuches für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) jeweils in der geltenden Fassung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. (2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (4) Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen. (6) Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind. (7) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind. (8) Auf Archivgut nach § 2 Absatz 3 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Rücksichtnahmegebot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sind frühzeitig zu beteiligen und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter wirken darauf hin, dass Denkmäler und Denkmalbereiche in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.   Teil 2 Schutzvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Schutzvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorläufiger Schutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über eine Sache, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen nach § 2 mit, unterliegen diese ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Untere Denkmalbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 23 Absatz 5 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. (2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Unterschutzstellung nicht binnen sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eingeleitet wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Unterschutzstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche mit ihrer Unterschutzstellung nach § 10 den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. (3) Der Schutz dieses Gesetzes umfasst auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals oder eines Denkmalbereiches, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Veräußerung 1. eines Grundstückes mit einem Denkmal oder 2. eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.   Abschnitt 2 Baudenkmäler Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erhaltung von Baudenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Die in Satz 1 genannten Personen oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Untere Denkmalbehörde verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Unzumutbarkeit ist durch die in Absatz 1 genannten Personen nachzuweisen. Sie können sich dabei nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren. (3) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Baudenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. (4) Kommen die in Absatz 1 genannten Personen ihren Aufgaben nach Absatz 1 nicht nach und droht hierdurch eine unmittelbare Gefahr für das Baudenkmal, kann die zuständige Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die in Absatz 1 genannten Personen. (5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Baudenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Nutzung von Baudenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. Können Baudenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden, sollen die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anstreben. Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet. (2) Baudenkmäler oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei soll den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. (2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. (4) Erfordert eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubnispflichtige Maßnahme einer Planfeststellung oder Gestattung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann auch gesondert beantragt werden. Nicht planfeststellungspflichtige Änderungen von Infrastrukturvorhaben bedürfen keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis.   Abschnitt 3 Denkmalbereiche Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Denkmalbereiche werden durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt (Denkmalbereichssatzung). Mit der Unterschutzstellung unterliegt der Denkmalbereich den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) In der Denkmalbereichssatzung ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. Der Denkmalbereichssatzung ist das Gutachten des Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 Nummer 1 nachrichtlich beizufügen. Ist die Gemeinde auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 Absatz 2 nicht zugleich die Untere Denkmalbehörde, ist die Untere Denkmalbehörde in das Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches einzubeziehen. (3) Der Beschluss, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren in Kraft tritt. (4) Der Entwurf der Denkmalbereichssatzung, die Begründung für die Festsetzung des Gebietes als Denkmalbereich sowie die dieser zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung kann durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.  602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. (5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die erhobenen Einwendungen mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu erörtern. Danach ist der Entwurf der Denkmalbereichssatzung der Oberen Denkmalbehörde unter Beifügung der zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sowie der erhobenen Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die Denkmalbereichssatzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, 2. die Denkmalbereichssatzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder 3. die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht ausreichen. (6) Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Denkmalbereichssatzung, die Begründung und zugrundeliegende entscheidungserhebliche Gutachten sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Denkmalbereichssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Denkmalbereichssatzung in Kraft und löst insoweit den vorläufigen Schutz nach Absatz 3 ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt der Schutz nach § 5 ein. Die Verordnung nach Satz 3 ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung in Kraft getreten ist.   Abschnitt 4 Gartendenkmäler Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Gartendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. (2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann. (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange der Barrierefreiheit, des Klimas und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen. (4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.   Abschnitt 5 Bodendenkmäler Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Bodendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wird ein Bodendenkmal auf eine die denkmalwerte Substanz gefährdende Weise genutzt, können die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, das Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. (3) Die Sicherung der Bodendenkmäler ist durch die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 537 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde bedürfen 1. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, 2. das Graben nach Bodendenkmälern sowie 3. die Bergung von Bodendenkmälern. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, der Denkmalbehörden oder der Denkmalfachämter stattfinden. (2) Wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Quellen für die Forschung dürfen dabei nicht gefährdet werden. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt eine Person insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.