Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-07-17

Quellenkennung: gazette-2026-062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 17. Juli 2026 Nummer 62 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont Vom 14. Juli 2026 Aufgrund des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskos- tengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2019 (Nds. GVBl. S. 247), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kongress“ ein Komma und die Worte „einer Messe“ eingefügt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Berufs- ausbildung“ werden die Worte „oder zur Berufsausübung“ eingefügt. cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. wer von einer Person, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung hat und von dieser vorübergehend in deren häusliche Gemeinschaft als Besucherin oder Besucher ohne Zahlung eines Entgeltes aufgenommen wird, und“. dd) Nummer 6 wird gestrichen. ee) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 6. b) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Pflichten der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers sowie anderer Personen und Stellen“. b) In Absatz 1 werden die Worte „ist verpflichtet, der Kurverwaltung die bei ihm“ durch die Worte „ist Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber und verpflichtet, der Kurverwaltung die bei ihr oder ihm“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 62 vom 17. Juli 2026 Seite 2 c) In Absatz 2 werden nach den Worten „auch den“ die Worte „Inhaberinnen und“ eingefügt. d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: „(4) 1Die Meldung beitragspflichtiger Personen erfolgt elektronisch über ein Kurbeitragserfas- sungssystem. 2Auf Antrag kann die Kurverwaltung die Meldung in Papierform zulassen. 3Die Mel- dung in Papierform hat unter Verwendung eines von der Kurverwaltung bereitgestellten Vor- drucks zu erfolgen.“ e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. Die Anlage (zu § 4 Abs. 1) erhält folgende Fassung: „Anlage (zu § 4 Abs. 1) Höhe des Kurbeitrags in Euro1) Personen ohne Personen mit einem Grad Behinderung und der Behinderung Personen mit einem Grad von mindestens 50 der Behinderung von weniger als 50 1. Jede Person, die im Erhebungsgebiet weder eine Haupt- noch eine Neben- wohnung hat, zahlt 1.1 vom 1. bis 42. Tag2) des Aufenthalts je Tag 4,00 3,50 1.2 bei einem Aufenthalt an mehr als 42 Tagen innerhalb eines Jahres für ein Jahr (Jahreskurkarte) 168,003) 147,003) 2. Jede Person, die im Erhebungsgebiet eine Nebenwohnung hat, zahlt unab- hängig von der Dauer des Aufenthalts je Kalenderjahr den Betrag für eine Jah- reskurkarte; ebenso zahlt deren Ehe- partnerin oder Ehepartner oder Leben- spartnerin oder Lebenspartner im 168,003) 147,003) Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset- zes oder Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, je Kalenderjahr den Betrag für eine Jah- reskurkarte _______________ 1) In den Beträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten. 2) An- und Abreisetag werden als ein Tag gezählt. 3) Bereits nach Nummer 1.1 im Geltungszeitraum der Jahreskurkarte gezahlte Kurbeiträge werden auf den Jahresbeitrag angerechnet.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 62 vom 17. Juli 2026 Seite 3 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Hannover, den 14. Juli 2026 Niedersächsisches Finanzministerium Heere Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.