Sachsen

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19777. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 33, S. 634 Fsn-Nr.: 230-18 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Dezember 2022

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g zum Freistaat Sachsen „in Sachsen“ oder „in Sachs.“ (zum Beispiel Neustadt in Sachsen); b) Landschaftsbezeichnungen wie Sächs. Schw. oder Sächs. Schweiz, O.L., Vogtl., Erzgeb. (zum Beispiel Krauschwitz i. d. O. L., Reichenbach im Vogtland); c) bei Bezeichnungen zum Gelände, zu Gewässern oder Waldgebieten eine Ausschreibung des Gelände-, Fluss- oder Waldnamens (zum Beispiel Sohland a. d. Spree, Bernstadt a. d. Eigen). 4. Sorbisches Siedlungsgebiet Im sorbischen Siedlungsgebiet ist bei der Bezeichnung der Gemeinden und Gemeindeteile die Zweisprachigkeit zu beachten. Die Grundsätze der Namenkunde finden auf die sorbischen Gemeinde- und Siedlungsnamen entsprechende Anwendung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.