Nordrhein-Westfalen

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: d2f740e2-2848-4cac-b45d-be8e96a343d2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.05.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.05.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 17. Mai 2018 (Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Sicherstellung des Datenschutzes § 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 4 Begriffsbestimmung § 5 Anwendungsbereich Teil 2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 Kapitel 1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten § 6 Automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung § 7 Erhebung personenbezogener Daten bei dritten Personen und nicht-öffentlichen Stellen § 8 Verantwortung für die Datenübermittlung § 9 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Hinblick auf die Zweckbindung § 10 Löschung personenbezogener Daten Kapitel 2 Rechte der betroffenen Personen § 11 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 § 12 Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 § 13 Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 § 14 Beschränkung des Widerspruchsrechts Kapitel 3 Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen § 15 Garantien zum Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte Abschnitt 1 Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 § 16 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 17 Datenverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken § 18 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext § 19 Verarbeitung zu künstlerischen oder literarischen Zwecken § 20 Videoüberwachung Abschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2016/679 § 21 Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679 § 22 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen § 23 Begnadigungsverfahren Kapitel 4 Pflichten des Verantwortlichen § 24 Datenschutz-Folgenabschätzung Kapitel 5 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 25 Errichtung und Rechtsstellung § 26 Zuständigkeit § 27 Aufgaben § 28 Befugnisse § 29 Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 § 30 Tätigkeitsbericht, Gutachtertätigkeit Kapitel 6 Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte § 31 Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Abberufung Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 32 Geldbußen § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Straftaten Teil 3 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 35 Anwendungsbereich § 36 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Grundsätze § 37 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 38 Einwilligung § 39 Verarbeitung zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck § 40 Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken § 41 Datengeheimnis § 42 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen § 43 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen § 44 Verfahren bei Übermittlungen § 45 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 46 Automatisierte Einzelentscheidungen Kapitel 3 Rechte der betroffenen Personen § 47 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen § 48 Benachrichtigung betroffener Personen § 49 Auskunftsrecht § 50 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 51 Verfahren Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter § 52 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag § 53 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 54 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung § 55 Protokollierung § 56 Datenschutz-Folgenabschätzung § 57 Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit § 58 Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung § 59 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde Kapitel 5 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 60 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 61 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Kapitel 6 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen § 62 Allgemeine Voraussetzungen § 63 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien § 64 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien § 65 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten Kapitel 7 Ergänzende Vorschriften § 66 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen § 67 Ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 68 Schadensersatz § 69 Straf- und Bußgeldvorschriften Teil 4 Übergangsvorschrift, Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 70 Übergangsvorschrift § 71 Einschränkung von Grundrechten § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz trifft die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) notwendigen ergänzenden Regelungen. Innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) 2016/679 werden spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt. (2) Dieses Gesetz dient ebenfalls der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Sicherstellung des Datenschutzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (2) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. Sind personenbezogene Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot. (3) Behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Begriffsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Teil 2 dieses Gesetzes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen). Unbeschadet der Regelung des Satzes 1 gelten Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie in inneren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, gilt sie als öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. (2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie Befugnisse der Verwaltung übertragen bekommen haben und hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. (3) Für den Landtag gilt Teil 2 dieses Gesetzes, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. (4) Für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt Teil 2 dieses Gesetzes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (5) Teil 2 dieses Gesetzes findet mit Ausnahme des Kapitels 3 Abschnitt 1, des Kapitels 5 und des § 32 keine Anwendung, soweit 1. wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe), 2. öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden, 3. Landesbetriebe oder 4.der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbänden unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen, und die NRW.BANK, personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Soweit Hochschulen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) wahrnehmen findet Satz 1 keine Anwendung. Soweit dieses Gesetz nach Maßgabe von Satz 1 keine Anwendung findet, gelten die Vorschriften für nicht-öffentliche Stellen mit Ausnahme der §§ 4, 22, 26 bis 28 Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (6) Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes vor. Regeln Rechtsvorschriften einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit Anwendung. (7) Die Vorschriften der §§ 22-24 und 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) vom 9.1.1907, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16.2.2001 in seiner jeweils geltenden Fassung, bleiben für die nach § 5 unter dieses Gesetz fallenden Stellen unberührt. (8) Auf Verarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieser Teil oder andere spezielle Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung sind die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz nach § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. (9) Für Verarbeitungen, die nicht dem Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen, gelten die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht. Teil 2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 Kapitel 1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung gespeicherter personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ermöglicht, ist zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung von Zwecken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes. (2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist frühzeitig zu unterrichten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. (4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 entsprechend. (5) Für die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erhebung personenbezogener Daten bei dritten Personen und nicht-öffentlichen Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so hat die oder der Erhebende diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu informieren, soweit dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die sie zur Auskunft verpflichtet, ist die dritte Person beziehungsweise die nicht-öffentliche Stelle auf diese Vorschrift, anderenfalls auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Verantwortung für die Datenübermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht. Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 3 und § 9 zulassen würden, 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder 3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist 4. und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. (3) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 16 vorliegen. (4) Bei Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen ist auf die Voraussetzungen in Absatz 2 und 3 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Hinblick auf die Zweckbindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personenbezogene Daten dürfen durch öffentliche Stellen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, sofern berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen. (2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben worden sind, ist zulässig, wenn 1. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist, 2. sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 3. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint, 4. die Überprüfung der Angaben der betroffenen Person aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit erforderlich ist, 5. sie zur Wahrung eines rechtlichen Interesses eines Dritten erforderlich ist und das schützenswerte Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person nicht überwiegt oder 6. sie im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, liegt oder zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist und die betroffene Person in diesen Fällen der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat. (3) Eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde. (4) Ferner ist eine Zweckänderung zulässig, wenn 1. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung erteilen würde, 2. die Bearbeitung eines von der betroffenen Person gestellten Antrags ohne die Zweckänderung der Daten nicht möglich ist, 3. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die datenverarbeitende Stelle sie veröffentlichen darf, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt (5) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der verantwortlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, finden die Absätze 2 und 4 keine Anwendung. (6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Löschung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sofern öffentliche Stellen verpflichtet sind, einem öffentlichen Archiv Unterlagen zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten und als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung, entfallen ist. (2) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Kapitel 2 Rechte der betroffenen Personen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenenDaten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfällt die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit und solange 1. die Information die Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtlichen Verstößen, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes gefährdet, 2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder 3. die Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen. (2) Bezieht sich die Informationspflicht auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten speichern, an Verfassungsschutzbehörden, an den Bundesnachrichtendienst, an den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.