Nordrhein-Westfalen

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: d2f740e2-2848-4cac-b45d-be8e96a343d2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.05.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist die Erteilung der Information nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen Behörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 derVerordnung (EU) 2016/679 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit der Verantwortliche große Mengen von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, kann er bei einem Auskunftsersuchen verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. Das Auskunftsrecht setzt voraus, dass die betreffende Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglicht. (2) Die Auskunftserteilung kann abgelehnt werden, soweit und solange 1. dies zur Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtlichen Verstößen notwendig ist, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind. Die betroffene Person kann keine Auskunft über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangen, soweit die Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten speichern, an Verfassungsschutzbehörden, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist die Auskunft nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen Behörden. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Verweigerung gefährdet würde. Die Ablehnungsgründe sind aktenkundig zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange 1. die Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder 3. die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beschränkung des Widerspruchsrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Kapitel 3 Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Garantien zum Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, sind vom Verantwortlichen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind das: 1. technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, 2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, 5. die Anonymisierung und wenn sie nicht möglich ist die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 6. die Verschlüsselung personenbezogener Daten, 7. die Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederherzustellen, 8. die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung oder 9. spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. Abschnitt 1 Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, soweit 1. sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 2. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Bußgeldentscheidungen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Anordnung von Einziehungsentscheidungen erforderlich ist, 3. sie zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, zur medizinischen Diagnostik, zur Gewährleistung und Überwachung der Gesundheit oder Mitteilung von Gesundheitswarnungen, zur Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren oder zur Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung erforderlich ist, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches oder sonstiges Personal erfolgt, das einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegt oder 4. sie erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. (2) Im Falle des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Einwilligung in die Verarbeitung genetischer oder biometrischer Daten oder von Gesundheitsdaten schriftlich zu erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Datenverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 sowie besonderer Kategorien personenbezogener Daten aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j) der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht überwiegen. (2) Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 15 vor. Ergänzend zu den in § 15 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. (3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. Zuvor sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungs- oder Statistikzweck dies erlaubt. (4) Die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich solcher im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 nur veröffentlicht werden, wenn 1. die betroffene Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat oder 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen oder solchen über Ereignisse der Zeitgeschichte erforderlich ist und das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt. (5) Ansprüche auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Bearbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder die oder der Beschäftigte eingewilligt hat. Eine Übermittlung der Daten von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die Datenübermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären. (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (4) Personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für 1. den Polizeivollzugsdienst oder 2. ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis in Polizeibehörden dürfen zum Zwecke der Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden. Die Daten dürfen in den Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen der Polizei- und der Verfassungsschutzbehörden verarbeitet werden. Eine Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber hierzu ist nicht notwendig. (5) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten gemäß § 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 83 bis 92 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310,  ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, sind für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Besonderheiten des Tarif- und Arbeitsrechts hinsichtlich der Aufnahme und Entfernung von bestimmten Vorgängen und Vermerken eine abweichende Behandlung erfordern. (6) Die Weiterverarbeitung der bei ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einstellungsbehörde darf vom untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und der dabei festgestellten Risikofaktoren verlangen. (7) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder dass Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung abzuwarten sind. Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften der Löschung entgegenstehen. (8) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz der Beschäftigten dient. (9) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden. (10) Beurteilungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen werden. (11) Leitstellen und Befehlsstellen der in Satz 4 genannten Einrichtungen und Organisationen dürfen zur Bestimmung des geografischen Standorts personenbezogene Daten der von ihnen gesteuerten Einsatzkräfte mittels elektronischer Einrichtungen durch eine Funktion des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Digitalfunk) oder durch andere technische Mittel ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten, soweit dies aus dienstlichen Gründen zur Sicherheit oder zur Koordinierung der Einsatzkräfte erforderlich ist. Standortdaten dürfen ausschließlich zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für Einsatzkräfte der Berechtigten des § 4 Absatz 1 Nummern 1.1, 1.5, 1.6, 1.7 bis 1.9 der BOS-Funkrichtlinie vom 7. September 2009 (GMBl. 2009, S. 803) in der jeweils geltenden Fassung soweit es sich hierbei um kommunale Behörden oder um Landesbehörden handelt. (12) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verarbeitung zu künstlerischen oder literarischen Zwecken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden personenbezogene Daten zu künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Absatz 2 genannten Rechte zu. Im Übrigen gelten für Verarbeitungen im Sinne des Satzes 1 Kapitel I, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32, Kapitel VIII, X und XI  der Verordnung (EU) 2016/679. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. (2) Führt die künstlerische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen, zu Verpflichtungserklärungen, gerichtlichen Entscheidungen oder Widerrufen, sind diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen, dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Videoüberwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absätze 3 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Bereichen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn dies 1. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 2. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder 3. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. (2) Der Umstand der Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber betroffenen Personen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind. Abschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2016/679 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf die Regelungen dieses Abschnitts findet abweichend von der Regelung in § 5 Absatz 8 die Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Abschnitts die Anwendung einzelner Vorschriften vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der datenverarbeitenden Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat. (4) In Verfahren der Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen finden nur Artikel 5 bis 7, Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Begnadigungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. (2) In Begnadigungsverfahren finden nur Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Kapitel 4 Pflichten des Verantwortlichen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Datenschutz-Folgenabschätzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 soll nicht durchgeführt werden, soweit diese für eine Verarbeitung, die im Wesentlichen unverändert übernommen wird, bereits von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch diese ermächtigten öffentlichen Stelle durchgeführt wurde. (2) Die obersten Landesbehörden können den öffentlichen Stellen ihres Geschäftsbereichs die Ergebnisse der von ihnen oder durch von ihnen ermächtigten Behörden durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen zur Verfügung stellen, soweit die Information nicht die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde. (3) Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das zum Einsatz durch öffentliche Stellen bestimmt ist, so kann sie, sofern die Voraussetzungen des Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bei diesem Verfahren vorliegen, die Folgenabschätzung nach den Ar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.