Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 840495c7-786f-4da0-b760-e1004d3eb498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 05.07.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 05.07.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW) Vom 18. November 2020   (Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a))     Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:     Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Aufgaben der Finanzaufsicht vor dem Spielbetrieb   § 1                   Allgemeine Aufgaben § 2                   Einrichtung der Spieltische § 3                   Spieltägliche Inbetriebnahme im Automatenspiel § 4                   Verschluss Spielautomaten und Geldscheinbehälter für das Automatenspiel § 5                   Ziehung Geldscheinbehälter Automatenspiel   Abschnitt 2 Aufgaben der Finanzaufsicht während des Spielbetriebs   § 6                   Allgemeines § 7                   Aufsicht im Klassischen Spiel § 8                   Entfernen von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch § 9                   Wechselungen im Klassischen Spiel § 10                 Nachlagen im Klassischen Spiel § 11                 Zwischenzählung im Klassischen Spiel § 12                 Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Klassischen Spiel § 13                 Unterbrechung des Spielbetriebs im Klassischen Spiel § 14                 Aufsicht im Automatenspielbetrieb § 15                 Außerplanmäßige Öffnung und Fehlfunktionen im Automatenspiel § 16                 Gewinnauszahlungen und Jackpoteinstellung § 17                 Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Automatenspiel   Abschnitt 3 Aufgaben der Finanzaufsicht nach dem Spielbetrieb   § 18                 Klassisches Spiel § 19                 Automatenspiel   Abschnitt 4 Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel   § 20                 Allgemeines zu Turnieren im Klassischen Spiel und Automatenspiel § 21                 Turnierablauf und Aufsicht im Klassischen Spiel § 22                 Turnierablauf und Aufsicht im Automatenspiel § 23                 Turnierabrechnung im Klassischen Spiel und Automatenspiel   Abschnitt 5 Weitere Aufgaben der Finanzaufsicht   § 24                 Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs § 25                 Überwachung der Abrechnungen im Klassischen Spiel § 26                 Abstimmung der Zählergebnisse der einzelnen Spieltische § 27                 Tagesabrechnung und Abgleich der Spielergebnisse § 28                 Zeitpunkt der Abrechnung im Automatenspiel § 29                 Zählung der Geldscheine und Tickets im Automatenspiel § 30                 Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel § 31                 Tagesabrechnung im Automatenspiel § 32                 Wochenabrechnung im Automatenspiel § 33                 Monatliche Abrechnung im Automatenspiel, Besonderheiten beim Mystery Jackpot § 34                 Aufbewahrung der Spielmarkenbestände § 35                 Besetzung der Tischaufsicht bei Spielen mit Spielrisiko § 36                 Außerbetriebnahme von Spielautomaten § 37                 Inventurzählung § 38                 Gameshows und vergleichbare Sonderveranstaltungen § 39                 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten § 40                 Übergangsregelung § 41                 Inkrafttreten     Abschnitt 1 Aufgaben der Finanzaufsicht vor dem Spielbetrieb Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeine Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber darf den Spielbetrieb im Klassischen Spiel erst eröffnen, wenn dessen Überwachung durch die Anwesenheit der Finanzaufsicht im Spielsaal sichergestellt ist. Für die Spieleröffnung im Automatenspiel ist regelmäßig die Anwesenheit der Finanzaufsicht in der Spielbank ausreichend.   (2) Zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Spielzeiten darf die Finanzaufsicht auch die Aufzeichnungen des elektronischen Aufzeichnungssystems der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nutzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einrichtung der Spieltische Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Finanzaufsicht hat vor Eröffnung des Klassischen Spiels zu prüfen, ob die Spieltische von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ordnungsgemäß eingerichtet wurden. Näheres hierzu regeln die Absätze 2 bis 6.   (2) Die Spieltische im Klassischen Spiel sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mit Behältern auszustatten, in denen Bargeld bis zur Zählung sicher verwahrt wird. Solange die Spieltische im Klassischen Spiel mit Behältern ausgestattet sind, denen Bargeld ohne elektronische Erfassung zugeführt wird (Bargeldbehälter), darf mit dem Spielbetrieb erst begonnen werden, nachdem sich die Finanzaufsicht davon überzeugt hat, dass die Bargeldbehälter mit der für den Spieltag vorgesehenen Markierung ordnungsgemäß in den Spieltischen eingelassen sind. Sobald die Spieltische im Klassischen Spiel mit Behältern ausgestattet sind, denen ein Geldscheinakzeptor vorgeschaltet ist und der über eine elektronische Erfassung verfügt (Geldscheinbehälter), entfällt diese Aufgabe.   (3) Die Bargeld- oder Geldscheinbehälter müssen stets verschlossen sein. Sie können nur mittels eines unter Doppelverschluss stehenden Schlüssels, der fest in dem für die Zählung und Abrechnung vorgesehenen Raum (Zählraum) verankert ist, geöffnet werden. Der Schlüssel der Finanzaufsicht für den Doppelverschluss ist außerhalb der Zählzeiten in einem fest im Zählraum verankerten Tresor (Schlüsseltresor) aufzubewahren. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Schlüsseltresor zur Verfügung zu stellen. Solange für den Schlüssel noch kein Schlüsseltresor zur Verfügung steht, ist der Schlüssel in dem in den Räumlichkeiten der Finanzaufsicht fest verankerten Tresor aufzubewahren. Tresor und Schlüsseltresor dürfen ausschließlich von den Bediensteten der Finanzaufsicht bedient werden.   (4) Die Spieltische im Klassischen Spiel sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mit variablen Lagen auszustatten. Die Finanzaufsicht hat darauf zu achten, dass die Schlusslage des vorangegangenen Spieltages bei der nächsten Eröffnung zum entsprechenden Spieltisch gebracht, aus dem Doppelverschluss genommen und, sobald ein Table Management System eingesetzt ist, in diesem erfasst wird. Es ist sicherzustellen, dass der Anfangsbestand mit dem Endbestand des vorherigen Spieltages übereinstimmt. Weicht der tatsächliche Bestand der Spielmarken bei Tischeröffnung vom Schlussbestand des vorangegangenen Spieltages ab, eröffnet der Spieltisch gleichwohl mit dem bei der Tischschließung erfassten Lagenbestand. Die Aufklärung der Differenz erfolgt grundsätzlich vor Spielbeginn unter Einsatz der vorhandenen technischen Mittel in Zusammenarbeit mit einer oder einem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers außerhalb des Spielsaals.   (5) Der Schrank, in dem sich die Spielmarkensortiermaschine befindet, ist grundsätzlich nach Ende des Spieltags von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber und der Finanzaufsicht unter Doppelverschluss zu nehmen. Ist der Schrank nach Spielschluss des vorangegangenen Spieltages zu Wartungs- oder Reparaturarbeiten unverschlossen geblieben, ist der Doppelverschluss vor Spielbeginn herzustellen und im Tischeröffnungsprotokoll zu vermerken.   (6) Bei Kartenspielen ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, vollständige und unversehrte Karten zur Verfügung zu stellen. Bei Kartenspielen mit Spielrisiko für die Spielbank hat sich die Finanzaufsicht grundsätzlich vor Spielbeginn von der Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten zu überzeugen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Standort, zum Beispiel im Automatensaal. Die Finanzaufsicht prüft vor Spielbeginn auch das Vorhandensein des für die jeweilige Kartenmischmaschine zutreffenden Siegels sowie dessen Unversehrtheit. Im Falle einer Neuversiegelung ist die Finanzaufsicht ebenfalls zu beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Spieltägliche Inbetriebnahme im Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die spieltägliche Inbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verschluss Spielautomaten und Geldscheinbehälter für das Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Spielautomaten müssen über Geldscheinbehälter verfügen, bei denen die Zuführung über einen vorgeschalteten Geldscheinakzeptor elektronisch erfasst wird. Die Spielautomaten müssen stets verschlossen sein. Eine Öffnung ist nur zu Zwecken der technischen oder aufsichtlichen Überprüfung oder zur Entnahme der Geldscheinbehälter zur Zählung (Ziehung) zulässig. Die Geldscheinbehälter sind gemäß § 2 zu verschließen. Das Öffnen der Geldscheinbehälter und die Zählung hat die Finanzaufsicht gemäß § 31 zu überwachen.   (2) Die Geldscheinbehälter dürfen zur Zählung ihres Inhalts ausschließlich mittels eines gesicherten Transportwagens in den Zählraum verbracht werden. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Transportwagen zur Verfügung zu stellen.   (3) Die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum stehen unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers führen grundsätzlich ohne Beteiligung der Finanzaufsicht die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch. Solange die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum noch nicht unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers stehen, sind die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch die Finanzaufsicht zu begleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ziehung Geldscheinbehälter Automatenspiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ziehung der Geldscheinbehälter für das Automatenspiel wird von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder nach Maßgabe des § 4 durchgeführt und erfolgt täglich für eine von der Spielbank ausgewählte Anzahl von Spielautomaten. Die Finanzaufsicht ist von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mittels Zieh- und Zusatzliste über die getroffene Auswahl zu unterrichten. Der Ziehvorgang findet außerhalb der Öffnungszeiten des Automatenspiels statt. Der Automatensaal ist in dieser Zeit für die Öffentlichkeit geschlossen zu halten und darf nur durch von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber befugten Personen und der Finanzaufsicht betreten werden. Die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig.   (2) Die Geldscheinbehälter sind unverzüglich in den Zählraum zu bringen. Dort verbleiben sie bis zur Zählung im verschlossenen Transportwagen.   Abschnitt 2 Aufgaben der Finanzaufsicht während des Spielbetriebs Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Finanzaufsicht hat den gesamten Spielbetrieb unter Beachtung der Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung], der Betriebserlaubnisse und Einzelfallregelungen zu beaufsichtigen und alle ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen zu veranlassen, um die zutreffende Ermittlung des Bruttospielertrags, die richtige Berechnung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen sowie den ordnungsgemäßen Spielbetrieb sicherzustellen.   (2) Das Spiel ist von Anfang bis Ende des Spielbetriebs ununterbrochen zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung erfolgt in den Spielsälen. Um die ununterbrochene Aufsicht zu gewährleisten, wird die Finanzaufsicht von einem Team ausgeübt, das sich im Laufe der Schicht bei der Wahrnehmung der Tätigkeiten abwechselt und in enger Zusammenarbeit auch unter Nutzung eines Kommunikationsmediums die erforderlichen Einzelmaßnahmen untereinander abstimmt. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht ein geeignetes Kommunikationsmedium gleicher Art und Güte, wie sie oder er es für ihre oder seine eigenen Beschäftigten bereithält, zur Verfügung zu stellen. Der Spielbetrieb darf nicht fortgesetzt werden, wenn eine Beaufsichtigung durch die Finanzaufsicht nicht mehr gewährleistet ist; hierüber hat die Finanzaufsicht die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber rechtzeitig zu informieren.   (3) Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber der Finanzaufsicht an einem Standort ein eigenes laufendes Videoüberwachungssystem (Videoleitstand) zur Verfügung stellt, erfolgt die Beaufsichtigung in den Spielsälen und parallel durch Kontrollen der laufenden Videoüberwachung und der Videoaufzeichnungen in den Räumen der Finanzaufsicht. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht für deren Aufgabenerfüllung insbesondere unter Nutzung des Videoleitstandes gemäß § 13 Absatz 9 Satz 4 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) angemessene Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese sind mit einem EDV-System, Monitoren und einem Bedienpult für die Videoüberwachung auszustatten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht einen eigenständigen und unabhängigen Zugriff auf das von ihr oder ihm verwendete Videoüberwachungssystem zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht dabei Zugriff auf die Tisch-, Tableau- und Kesselkameras, die das Spielgeschehen der Spiele des Klassischen Spiels vollständig aufzeichnen, sowie auf die Kameras im Zählraum, die die Zähl- und Abrechnungsvorgänge vollständig aufzeichnen, zu gewähren. Soweit für die Finanzaufsicht ein darüberhinausgehendes, gezieltes Heranzoomen einzelner Spieltische beziehungsweise -situationen technisch nicht möglich ist, stellt die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber der Finanzaufsicht auf deren Anforderung alle gewünschten Videosequenzen zur Verfügung.   (4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat im Klassischen Spiel ein Table Management System gemäß § 13 Absatz 9 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW einzusetzen. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben die Finanzaufsicht laufend durch Hinweismitteilungen aus dem Table Management System einzubinden. Bei den zu übermittelnden Sachverhalten, handelt es sich insbesondere um:   1. Zwischenzählungen, 2. Nachlagen, 3. Wechselungen, 4. Bargeldwechselungen am Spieltisch über 2 000 Euro sowie Gewinnmitnahmen und Spielverluste am Spieltisch über 5 000 Euro und 5. Verdachtsalarme.   Im Übrigen richtet sich die Übermittlung nach der Prioritätseinstufung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder der Beauftragten, insbesondere der Spielbankleitungen. Die danach den Floormen oder der Saalleitung übermittelten Sachverhalte sind zugleich der Finanzaufsicht zuzuleiten.   (5) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spieltische auch mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält täglich nach Spielschluss die Bestandshöhe der Geldscheinbehälter für das Klassische Spiel, die Cashdrop-Liste, die Berichte über die Nachlagen und Zwischenzählungen sowie Anfangs- und Endbestände der Tischlagen getrennt nach Spieltischen.   (6) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spielautomaten mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält täglich von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sämtliche Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über alle Soll- und Ist-Zählergebnisse sowie Statusberichte.   (7) Werden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber andere elektronische Aufzeichnungs- oder Hinweissysteme eingesetzt, mit denen alle Vorgänge in oder an den Spieltischen oder Spielautomaten registriert und zur Überprüfung und zum Abgleich an einen zentralen Rechner weitergeleitet werden, sind die erforderlichen Daten aus diesen Systemen von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber laufend, spätestens täglich zur Verfügung zu stellen und von der Finanzaufsicht bei ihrer Überwachungstätigkeit zu verwenden.   (8) Die in den elektronischen Aufzeichnungs- und Hinweissystemen gespeicherten Daten sind der Finanzaufsicht im genannten Umfang von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.   (9) Die Finanzaufsicht hat die Aufzeichnungen und Hinweise aus den Systemen stichprobenartig zu prüfen und auszuwerten. Sie ist berechtigt, im Einzelfall weitere Systemauswertungen von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anzufordern.   (10) Werden Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen von den Spieltisch- oder Automatendaten bemerkt, hat die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers umgehend für Aufklärung zu sorgen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung von der Finanzaufsicht abzuzeichnen und zu archivieren.   (11) Waren bei der Zählung Differenzen zu klären, erhält die Finanzaufsicht über das Prüfungsergebnis von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers unverzüglich einen gesonderten Bericht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufsicht im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Finanzaufsicht hat während des Spielbetriebs unter Abwägung des jeweiligen Risikopotenzials die korrekte Abwicklung der nachfolgenden Maßnahmen im Klassischen Spiel zu überwachen:   1. die Einhaltung der Bestimmungen über Mindest- und Höchsteinsätze an den Spieltischen,   2. korrektes Wechseln und Aussetzen von Spielmarken oder Geldbeträgen,   3. die Behandlung der Spielansagen, sogenannte Annoncen, entsprechend den Spielregeln und der Dienstanweisung der Spielbank,   4. die rechtzeitige Bekanntgabe der Beendigung von Einsatzmöglichkeiten, sogenannte Spielabsagen, sowie die Überwachung des damit verbundenen Verbots weiterer Einsätze,   5. der vollständige Abzug der Einsätze, mit denen die Spielerinnen und Spieler verloren haben,   6. die Gewinnansagen entsprechend der Dienstanweisung der Spielbank sowie die zutreffende Gewinnauszahlung und   7. die Unterbindung von Gemeinschaftsspiel, sogenanntes Bandenspiel.   (2) Die Finanzaufsicht hat insbesondere den Hinweismeldungen aus dem Table Management System entsprechend § 6 nachzugehen.   (3) Bei der Spielart Ultimate Texas Hold‘em sind grundsätzlich auch während des Spielbetriebs, insbesondere die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 zu überprüfen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Aufstellungsort.   (4) Bei Spielen ohne Spielrisiko für die Spielbank ist die Finanzaufsicht berechtigt, aber nicht verpflichtet, neben der Beobachtung der Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, der Spiele und des Spielablaufs auch darauf zu achten, dass die für die Spielbank anfallenden Beträge, die Taxe, zutreffend ermittelt, eingezogen und den hierfür vorgesehenen Behältnissen zugeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Entfernen von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Finanzaufsicht hat, vorbehaltlich der §§ 9 bis 11, 18 und 30 bis 35, jede Entfernung von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch durch die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu überwachen. Fälschungen, als Falschgeld verdächtigtes, nachgemachtes oder verfälschtes Geld sowie gefälschte Spielmarken sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers auszusondern. Sofern polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden, sind sämtliche ausgesonderte Gegenstände von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers den Ermittlungsbehörden zu übergeben.   (2) Insbesondere hat die Finanzaufsicht darauf zu achten, dass   1. Spielmarken und Geldscheine, die nach der Spielentscheidung gesetzt wurden, sogenannte Poussette, und   2. Einsatzbeträge, die das für den jeweiligen Spieltisch geltende Maximum überschreiten und Einsatzbeträge, die nach den geltenden Regeln nicht im Spiel eingesetzt werden dürfen,   sofern die Spielerinnen und Spieler nicht zu ermitteln sind oder die Rücknahme verweigern, nur in Anwesenheit der Finanzaufsicht vom Spieltisch entfernt und zur dafür bestimmten Kasse verbracht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wechselungen im Klassischen Spiel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Spielmarken, die zum Umtausch in andere Werte vom Spieltisch entfernt werden, müssen so lange auf dem Spieltisch wertmäßig markiert bleiben, bis der Gegenwert in Spielmarken ersetzt ist. Wechselungen können an der Kasse, der Zentralkasse oder der Pitkasse oder zwischen Spieltischen erfolgen. Die eingetauschten Spielmarken dürfen der Tischlage erst zugeführt werden, nachdem sich die Finanzaufsicht von der Richtigkeit überzeugt hat. Die Finanzaufsicht bleibt dabei am Spieltisch, bis sämtliche Spielmarken wieder der Tischlage zugeführt sind und damit der Wechselvorgang abgeschlossen ist. Sie hat darauf zu achten, dass die gewechselten Stücke mit der Markierung wertmäßig übereinstimmen. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.   2) Kassen befinden sich in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen. Wechselungen gemäß Absatz 1, Nachlagen gemäß § 10 und Zwischenzählungen gemäß § 11 erfolgen an den Kassen in den Spielsälen des Klassischen Spiels. Gewinnauszahlungen im Automatenspiel gemäß § 16 erfolgen an den Kassen in den Spielsälen des Automatenspiels. Sind Zentralkassen vorhanden, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.   (3) Pitkassen sind Kassen mit unveränderlichem Wertbestand, die sich in den im Spielsaal vorhandenen Spielstationen, sogenannten Pits, befinden. Sie sind in einem verschlossenen videoüberwachten Schrank, sogenannter Pittresor, aufzubewahren und in das Table Management System einzubinden. Sind Pitkassen vorhanden, können Wechselungen zwischen Spieltisch und Pitkasse oder Pitkasse und Zentralkasse von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ohne Hinzuziehung der Finanzaufsicht durchgeführt werden. Die Finanzaufsicht überwacht ausschließlich Wechselungen zwischen Spieltisch und Zentralkasse. Wechselungen zwische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.