Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis über die Annahme von Belohnungen und Geschenken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/verordnungen-211577. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis über die Annahme von Belohnungen und Geschenken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 9. Juni 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 17], S.464)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis über die Annahme von Belohnungen und Geschenken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 9. Juni 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 17], S.464) Auf Grund des § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen: § 1 Die Zustimmungsbefugnis der obersten Dienstbehörde nach § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der/die Beamte/in tätig ist oder zuletzt tätig war. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 9. Juni 1997 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Dr. Regine Hildebrandt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.