Sachsen

ZustG Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 12, S. 340 Fsn-Nr.: 630-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2008

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge Vom 21. Juni 1999 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008 Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (1) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie leiten die Meldungen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet. (2) 1Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 1 § 2 In-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 21. Juni 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Rolf Jähnichen 1 § 1 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.