Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg (Zuständigkeitsverordnung - ZustV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/verordnungen-211747. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg (Zuständigkeitsverordnung - ZustV) vom 6. Januar 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 02], S.26) geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 12], S.184, 185)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg (Zuständigkeitsverordnung - ZustV) vom 6. Januar 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 02], S.26) geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 12], S.184, 185) §1 Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBI. I S. 308) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen: Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG) in der jeweils geltenden Fassung im Land Brandenburg, soweit es sich um Vollzugsaufgaben für die Berufe mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 7 handelt, soweit nicht für Entscheidungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 das für Jugend zuständige Ministerium zuständig ist. Es ist die zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 1 bis § 5 und § 7, § 7a, § 8a sowie § 9a dieses Gesetzes. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Potsdam, den 6. Januar 1999 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Dr. Regine Hildebrandt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.