Bremen

Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

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Quellenkennung: 186593. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.11.2022 Inkrafttreten08.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 829 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 22. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 829)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.11.2022 Inkrafttreten08.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 829 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 22. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 829)" juris-Abkürzung: AMaßnBeglZustStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 22.11.2022 Gültig ab: 08.12.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 829 Gliederungs-Nr: - Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern Vom 22. November 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 (1) Dem Beitritt des Landes Bremen zu dem am 21. Oktober 2019 in Wiesbaden, am 29. August 2019 in Hannover, am 18. September 2019 in Düsseldorf, am 18. Oktober 2019 in Mainz, am 1. Oktober 2019 in Magdeburg und am 8. Oktober 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 für das Land Bremen wirksam wird, wird im Gesetzblatt bekannt gemacht. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.