Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 9ffe2fcf-98b6-4b65-aaa7-85276bdd6ab4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2022 Fassung Gültig ab 09.07.2025 Fußnoten Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024; Anlage 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024; geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. Vom 1. Juni 2022   I. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer §  1 Konstituierung §  2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags §  3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten §  4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer   II. Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstandes und des Ältestenrats §  5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten §  6 Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten §  7 Aufgaben des Präsidiums §  8 Sitzungsvorstand §  9 Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats § 10 Aufgaben des Ältestenrats   III. Die Fraktionen und Gruppen § 11 Begriff § 12 Reihenfolge der Fraktionen § 13 Stellenanteile   IV. Die Mitglieder des Landtags § 14 Teilnahme an Sitzungen § 15 Mutterschutz § 16 Akteneinsicht § 17 Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags   V. Fristen, Termine § 18 Fristberechnung   VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung § 19 Sitzungen § 20 Tagesordnung § 21 Einberufung § 22 Sitzungsleitung § 23 Eröffnung der Beratung § 24 Übergang zur Tagesordnung § 25 Schluss der Aussprache § 26 Vertagung der Sitzung § 27 Wortmeldung und Worterteilung § 28 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner § 29 Zur Geschäftsordnung § 30 Persönliche Bemerkungen § 31 Erklärung außerhalb der Tagesordnung § 32 Reden § 33 Rededauer § 34 Zwischenfragen § 35 Kurzinterventionen § 36 Sach- und Ordnungsruf § 36a Ordnungsgeld § 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags § 38 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen § 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung   VII. Beschlussfähigkeit und Abstimmung § 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit § 41 Abstimmung § 42 Einzelabstimmung § 43 Abstimmungen und Wahlen § 44 Namentliche Abstimmung § 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung § 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse § 47 Erklärung zur Abstimmung   VIII. Die Ausschüsse § 48 Einsetzung § 49 Mitglieder der Ausschüsse § 50 Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung § 51 Aufgaben der Ausschüsse § 52 Überweisung an mehrere Ausschüsse § 53 Einberufung der Ausschusssitzungen § 54 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag § 55 Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder § 56 Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse § 57 Anhörung § 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände § 59 Dringliche Frage § 60 Aktuelle Viertelstunde § 61 Enquetekommissionen § 62 Weitere Gremien § 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung   IX. Untersuchungsausschüsse § 64 Aufgaben   X. Beteiligung der Landesregierung § 65 Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung § 66 Wiedereröffnung der Beratung § 67 Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung   XI. Die oder der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen § 68 Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten   XII. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände § 69 Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien § 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags § 71 Unzulässige Beratungsgegenstände § 72 Beratungsbeginn § 73 Lesungs- und Beratungsverfahren § 74 Erste Lesung  § 75 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen § 76 Zweite Lesung § 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der Zweiten Lesung § 78 Dritte Lesung § 79 Verhältnismäßigkeitsprüfung § 80 Entwürfe von Staatsverträgen § 81 Anträge auf Entschließungen § 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten § 83 Eilantrag § 84 Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen § 85 Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und sonstige Vorlagen § 86 Immunitätsangelegenheiten § 87 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit § 88 Dringlichkeitsanträge   XIII. Große und Kleine Anfrage Fragestunde und Aktuelle Stunde § 89 Einbringung von Großen Anfragen § 90 Behandlung von Großen Anfragen § 91 Anträge zu Großen Anfragen § 92 Kleine Anfragen § 93 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung § 94 Fragestunde § 95 Aktuelle Stunde § 96 Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte   XIV Petitionen § 97 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen § 98 Verfahren vor dem Petitionsausschuss § 99 Überweisung als Material § 100 Jahresbericht des Petitionsausschusses   XV. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse § 101 Plenarprotokoll § 102 Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner § 103 Berichtigung des Plenarprotokolls § 104 Beurkundung der Beschlüsse § 105 Einspruch gegen Beschlussprotokolle § 106 Ausfertigung, Zustellung   XVI. Sonstige Bestimmungen § 107 Landtagsverwaltung § 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst § 109 Verteilung der Drucksachen § 110 Auslegung der Geschäftsordnung § 111 Abweichung von der Geschäftsordnung § 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags § 113 Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode § 114 Inkrafttreten und Veröffentlichung   Anlagen Anlage 1 Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Anlage 2 Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW Anlage 3 Dienst- und Geschäftsanweisung für den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst     I. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Konstituierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Der neu gewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten spätestens zum zwanzigsten Tage nach der Wahl (Artikel 37 Absatz 1 der Landesverfassung) einberufen.   (2) Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz (Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident), bis die neugewählte Präsidentin bzw. der neugewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt (Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung). Der Alterspräsidentin bzw. dem Alterspräsidenten steht die Sitzungsgewalt nur insoweit zu als es im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung erforderlich ist.   (3) Soweit der Landtag nichts anderes beschließt, beginnt die erste Sitzung nach der Benennung der vorläufigen Schriftführerinnen und Schriftführer mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt der Beschluss der Geschäftsordnung. Dem folgen die Verpflichtung der Mitglieder des Landtags (§ 2) sowie die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten (§ 3). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:   „Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden.“   Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.   (2) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in einer der folgenden Landtagssitzungen durch Handschlag verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw.Vizepräsidenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 1 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags sowie dem Beschluss einer Geschäftsordnung werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.   (2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.   II. Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstands und des Ältestenrats Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Juli 2025 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 9. Juli 2025. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag und führt dessen Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde des Landtags sowie seine Rechte und die seiner Mitglieder, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.   (2) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen. Dies gilt bis zur Wahl der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten (Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 der Landesverfassung).   (3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ihr bzw. ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben des Präsidiums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bilden das Präsidium.   (2) Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören unter anderem die Belange der Wirtschaftsbetriebe, des Archivs und der Bibliothek. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.   (3) Das Präsidium kann zur Pflege von internationalen Kontakten und grenzüberschreitenden parlamentarischen Freundschaften, Parlamentariergruppen einrichten. Es bestimmt deren Anzahl sowie die für diese Gruppen geltenden Regelungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sitzungsvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.   (2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten; sie haben die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betrauen. Sie bzw. er verteilt die Geschäfte.   (3) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung des Hauses während der Sitzung auch anderen Mitgliedern des Landtags vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern nach § 13. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Ältestenrat vertreten zu sein. Steht einer Gruppe nach § 13 kein Sitz im Ältestenrat zu, nimmt die Gruppe mit einem beratenden Mitglied an den Sitzungen teil.   (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.   (3) Zu seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufgaben des Ältestenrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.   (2) Ferner stellt der Ältestenrat den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 2 AbgG NRW, insbesondere über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.   III. Die Fraktionen und Gruppen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Begriff Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen (Artikel 30 Absatz 5 der Landesverfassung). Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Hospitantinnen bzw. Hospitanten werden den Vereinigungen zugerechnet, denen sie sich angeschlossen haben.   (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der bzw. des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder des Landtags sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.   (3) Beruht die Bildung einer Fraktion auf dem Ergebnis der vorausgehenden Wahl zum Landtag, so behält sie diesen Status für die Dauer der Wahlperiode, wenn ihre Stärke nicht unter die Zahl der Mitglieder gemäß § 11 Absatz1 Satz 2 zurückgeht.   (4) Die Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Reihenfolge der Fraktionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheiden die bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Wählerstimmen. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtags angehörten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Stellenanteile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zusammensetzung des Ältestenrats und der Ausschüsse erfolgt nach dem jeweiligen Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen und richtet sich nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (System Hare-Niemeyer). Derselbe Grundsatz gilt, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart ist, auch bei Wahlen zu anderen Gremien durch den Landtag. Bei der Besetzung des Ältestenrats zählen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten nicht mit.   IV. Die Mitglieder des Landtags Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Teilnahme an Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.   (2) Während jeder Sitzung des Landtags und eines Ausschusses werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mutterschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der Frist des § 3 des Mutterschutzgesetzes gilt die Abgeordnete als entschuldigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen. Wird der Zugang nicht durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW geregelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann die Einsichtnahme versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.   (2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 2).   (3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses eingesehen werden.   (4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.   (5) Die Einsichtnahme in vertraulich zu behandelnde Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes (§ 108) durch Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags ist nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig.   V. Fristen, Termine Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fristberechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 24. Januar 2024. (1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.   (2) Bei der Berechnung von Fristen werden Sonntage, Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 1 Feiertagsgesetz NW sowie Samstage nicht mitgerechnet.   (3) Bei der Berechnung einer Frist für Beratungen werden der Tag der Verteilung der Drucksache und der Tag der Beratung eingerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der elektronischen Verteilung. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn in Folge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Landtags eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.   (4) Sitzungen, die über 24.00 Uhr hinaus andauern, werden dem Tag zugerechnet, an dem sie begonnen haben.   VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung   Artikel 42 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Mitgliedern des Landtags kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 der Landesverfassung ausgeschlossen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Tagesordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen und Gruppen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.   (2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Vortag bis 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.