Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)

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Quellenkennung: de/verordnungen-211673. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn) vom 14. April 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 14], S.360) geändert durch Verordnung vom 26. März 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 09], S.196)

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn) vom 14. April 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 14], S.360) geändert durch Verordnung vom 26. März 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 09], S.196) Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen: § 1 Gebühren Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist. § 2 (aufgehoben) § 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlage Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 1. Wohnberechtigungsbescheinigungen, Selbstbenutzungsgenehmigung und andere Einkommensbescheinigungen   Entscheidung über einen Antrag auf   1.1 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), auch in Verbindung mit § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau 15,- 1.2 Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG 15,- 1.3 Ausstellung einer sonstigen Einkommensbescheinigung 15,- 2. Freistellung von Bindungen   Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung nach § 30 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG und Freistellungen nach § 22 Abs. 3 WoBindG, je Wohnung 25,- bis 100,- 3. Zweckentfremdung 3.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung 50,- bis 500,- 3.2 Entscheidung über die Genehmigung eines Wiederholungsantrages 50 v. H. des Erstbescheides nach der Tarifstelle 3.1 3.3 Nachträgliche Entscheidung bei einer nicht genehmigten Zweckentfremdung 150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.2 3.4 Anordnung von Nutzungsgeboten nach § 27 Abs. 6 WoFG oder § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung 25,- bis 100,- 3.5 Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG und § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung 50,- bis 200,- 4. Rechtsbehelfe     Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -     Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 2,50 bis 500,-   gegen Kostenentscheidungen 2,50 bis 100,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.