Bremen

Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 76388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.12.1958 Inkrafttreten15.10.1987 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223) Fundstelle SaBremR 312-a-1 Gliederungsnummer:312-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung vom 18. Dezember 1958 (SaBremR 312-a-1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16. August 1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.12.1958 Inkrafttreten15.10.1987 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223) Fundstelle SaBremR 312-a-1 Gliederungsnummer:312-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung vom 18. Dezember 1958 (SaBremR 312-a-1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16. August 1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223)" juris-Abkürzung: StPOAG BR Ausfertigungsdatum: 18.12.1958 Gültig ab: 19.12.1958 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: SaBremR 312-a-1, , SaBremR 312-a-1 Gliederungs-Nr: 312-a-1 Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung Vom 18. Dezember 1958 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Gerichtliche Strafverfügungen (aufgehoben) § 2 Sühneverfahren in Privatklagesachen Das Sühneverfahren in Privatklagesachen und die Kosten des Sühneverfahrens werden vom Senator für Justiz und Verfassung durch Rechtsverordnung geregelt. Der Senator für Justiz und Verfassung kann durch Rechtsverordnung 1. aus den im Sühneverfahren geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung und die Kostenfestsetzung zulassen, 2. den Antragsgegnern eine Pflicht zum Erscheinen in der Sühneverhandlung auferlegen und für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Ordnungsgeld androhen, 3. die Anfechtung der im Sühneverfahren ergehenden Entscheidungen regeln. § 3 Aufhebung und Änderung alten Rechts (Änderungsanweisungen) § 4 Inkrafttreten des Gesetzes Es treten in Kraft: 1. der § 2 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes, 2. die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1959. Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. Bremen, den 18. Dezember 1958.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.