Bremen

35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296465. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.12.2014 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 774 Gliederungsnummer:791-a-48e Zitiervorschlag: "35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 774), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.12.2014 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 774 Gliederungsnummer:791-a-48e Zitiervorschlag: "35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 774), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 35 Ausfertigungsdatum: 09.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2014, 774 Gliederungs-Nr: 791-a-48e 35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 9. Dezember 2014 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat: § 1 (1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2014 (Brem.GBl. S. 214) geändert worden ist, wird für ein Gebiet in Bremen-Osterholz südlich der Osterholzer Dorfstraße zwischen Rodenfleet und Ehlersdamm sowie südlich und nördlich des Holter Fleets aufgehoben. (2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. (4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Osterholz aufbewahrt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.