Bremen

Bremisches Landes-Carsharinggesetz (BremLCsgG)

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Quellenkennung: 296372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.04.2019 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 152 Zitiervorschlag: "Bremisches Landes-Carsharinggesetz (BremLCsgG) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 152), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.04.2019 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 152 Zitiervorschlag: "Bremisches Landes-Carsharinggesetz (BremLCsgG) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 152), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremLCsgG Ausfertigungsdatum: 02.04.2019 Gültig ab: 06.04.2019 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2019, 152 Gliederungs-Nr: - Bremisches Landes-Carsharinggesetz (BremLCsgG) Vom 2. April 2019 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Sondernutzung öffentlicher Straßen in der Straßenbaulast der Gemeinden zum Zwecke des Carsharing mit dem Ziel der Verringerung des Parkraumbedarfs sowie zur Verringerung der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs. Zudem werden die Zuständigkeiten nach dem Carsharinggesetz geregelt. § 2 Begriffsbestimmungen Soweit dieses Gesetz die Begriffe Carsharingfahrzeug, Carsharinganbieter, stationsunabhängiges Carsharing oder stationsbasiertes Carsharing verwendet, gelten die Definitionen des § 2 des Carsharinggesetzes entsprechend. § 3 Sondernutzung öffentlichen Straßenraums (1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung an Straßen kann die zuständige Behörde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen bestimmen. Diese sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Gewährleistung der Barrierefreiheit und die Belange des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Stadtentwicklung und Raumordnung nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sein. (2) Die Stellflächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Stellflächen getrennt durchgeführt werden. (3) In dem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 wird die Sondernutzung der nach Absatz 1 ausgewählten Stellflächen einem geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieter erlaubt. Geeignet ist ein Carsharinganbieter, der die nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen an die von ihm im Rahmen der Sondernutzung zu erbringende Leistung (Eignungskriterien) erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Bei der Auswahl des Carsharingsanbieters sind auch die Geeignetheit seiner Carsharingsfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen und die Familienfreundlichkeit seines Angebotes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Beachtung ökologischer Standards bei der Herstellung der Carsharingfahrzeuge in das Auswahlverfahren einbezogen werden. (4) Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Eignungskriterien festzulegen und diese an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Die Eignungskriterien sind mit dem Ziel festzulegen, dass sie geeignet sind, durch die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung 1. zu einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum, 2. zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr sowie den übrigen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes und 3. zu einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge am besten beizutragen. Bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmen sich die Eignungskriterien nach der Anlage. (5) Die Bekanntmachung über das vorgesehene Auswahlverfahren muss allen interessierten Unternehmen kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein. Sie ist auf der Internetseite www.vergabe.bremen.de und durch ortsübliche Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Auswahlkriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer und die voraussichtlichen Kosten der Sondernutzung enthalten. Fristen sind angemessen zu setzen. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. (6) Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbietern mitzuteilen. (7) Die zuständige Behörde hat jeden nicht berücksichtigten Bewerber unverzüglich in dem jeweils ablehnenden Bescheid über die Gründe für seine Nichtberücksichtigung sowie über den Namen des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten. (8) Der ausgewählte Carsharinganbieter hat auf der Stellfläche dauerhaft ein Carsharingfahrzeug zur Nutzung anzubieten (Betriebspflicht). Kommt er dieser Betriebspflicht nicht nach, können die ihm in der Gemeinde erteilten Sondernutzungserlaubnisse widerrufen werden. Die Sondernutzungserlaubnisse können auch widerrufen werden, wenn die Eignungskriterien vom Carsharinganbieter nicht mehr erfüllt werden; das Vorliegen der Eignungskriterien ist der Behörde auf Anforderung nachzuweisen. (9) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass der Sondernutzungsberechtigte geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für Nichtbevorrechtigte anbringen kann. Der Sondernutzungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen. (10) § 18 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 bis 4 und 6, Absatz 6, 7, 8 und 10 des Bremischen Landesstraßengesetzes gilt entsprechend. § 4 Zuständigkeiten (1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist 1. die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, 2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Diese können die Zuständigkeit ganz oder zum Teil auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes ist 1. die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, 2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Diese können die Zuständigkeit ganz oder zum Teil auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. April 2019 Der Senat Anlage (zu § 3 Absatz 4 Satz 3) Eignungskriterien Teil 1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und die Fahrzeugflotte Geeignet ist nur der Carsharinganbieter, der in bedeutendem Umfang besonders emissionsarme Fahrzeuge einsetzt und dessen Leistungen die folgenden Anforderungen an die Eignungskriterien nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes erfüllen. 1. Carsharinganbieter haben ihr Leistungsangebot dahingehend auszurichten, dass es geeignet ist, zu einer Verringerung des Parkraumbedarfs in der Gemeinde beizutragen. Dies ist anhand von regelmäßigen Kundenbefragungen durch eine Mindestersatz- bzw. -verzichtsquote von 1:6, das heißt ein Carsharingfahrzeug muss mindestens sechs Privatautos ersetzen, nachzuweisen. Für die in der Gemeinde neu an den Markt tretenden Carsharinganbieter ist dieser Nachweis nach spätestens drei Jahren zu führen. Art und Umfang der Kundenbefragungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt. 2. Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität jeder volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich. 3. Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang: 3.1 Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich. 3.2 Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht überschreiten. 3.3 Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung sowie der Fahrzeugpflege nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten von Kraftstoff und Strom liegen. 3.4 Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt. 3.5 Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrerinnen und Fahrer zur Verfügung gestellt werden, indem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen. 3.6 Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Personenverkehrs, zum Beispiel für Besitzer von Ermäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des Öffentlichen Personennahverkehrs, sollen Vergünstigungen gewährt werden, sofern die Anbieter dieser Karten kein eigenes Carsharingangebot betreiben. 4. Carsharinganbieter mit Fahrzeugflotten bis zu fünf Fahrzeugen weisen mindestens 10 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug auf und solche mit einem Angebot von mehr als fünf Fahrzeugen mindestens 15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug. Als Fahrzeugflotte gilt die Gesamtheit der Fahrzeuge des jeweiligen Anbieters in der jeweiligen Gemeinde. Davon ausgenommen sind solche Anbieter, die mit einem entsprechenden Angebot erstmalig in der jeweiligen Gemeinde tätig werden wollen; der Nachweis ist innerhalb von drei Jahren nach Betriebsaufnahme zu erbringen. 5. Der Carsharinganbieter informiert im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in geeigneter Weise, insbesondere über Verbraucherinformationen, seinen Internetauftritt oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen. 6. Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharingfahrzeugen, wie Art und Größe der Fahrzeuge sowie deren Nutzungsverfügbarkeit, freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden. Teil 2 Abweichungsmöglichkeiten Die Behörden können in ihren Auswahlverfahren von einzelnen Auswahlkriterien abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist und ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Dies ist näher zu begründen. Teil 3 Nachweise Die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 3.5, 3.6 und 5. kann der Carsharinganbieter durch die Vorlage seiner Vertragsbedingungen und Tarife, einschließlich Vergünstigungen für Besitzer von Ermäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des Öffentlichen Personenverkehrs, sowie seiner Kundeninformationen nachweisen. Teil 4 Auskunftspflichten Der begünstigte Carsharinganbieter ist verpflichtet, den Behörden regelmäßig Auskunft über 1. die Anzahl der Kunden in der Gemeinde, 2. die Anzahl der in der Gemeinde angebotenen Carsharingfahrzeuge mit deren wesentlichen Fahrzeugeigenschaften sowie 3. die sich aus Kundenbefragungen ergebende Ersatz- und Verzichtsquote, als Verhältnis der vor Carsharing-Nutzung und mit Carsharing-Nutzung vorhandenen Personenkraftwagen der Kunden oder der ohne Carsharing ansonsten angeschaffte Personenkraftwagen zu geben. Die Auskunftsmodalitäten bestimmen die Behörden bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.