Sachsen

G zum Abk. Zuständigkeit Aufgaben Strafvollzug

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 2, S. 21 Fsn-Nr.: 311-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Januar 1992

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Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 17. Januar 1992 Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen 1Dem am 6. Juni 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder stimmt der Sächsische Landtag zu. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. Januar 1992 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.