Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der zweiten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.1988 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.1988 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2251. Vom 1. Dezember 1988 Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Landesrundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt: 1. die kreisfreie Stadt Düsseldorf 2. der Kreis Mettmann 3. der Kreis Neuss 4. der Märkische Kreis 5. der Kreis Wesel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1988. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.