Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)

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Quellenkennung: a2876888-be4b-48f3-9ac3-13f08fff4225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.2006 Fassung Gültig ab 14.09.2024

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ung Widerspruch oder Klage ein, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung. (4) Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 7 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Status nach bestandener Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Überschriften des Ersten Abschnitts, des Zweiten Abschnitts, des Dritten Abschnitts, des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin beziehungsweise zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung ,,beauftragte Amtsanwältin“ bzw. „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ bzw. ,,Amtsanwalt (b)“, sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung. (2) Die Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) selbstständig tätig gewesen ist. Abschnitt 4 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Überschriften des Ersten Abschnitts, des Zweiten Abschnitts, des Dritten Abschnitts, des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Menschen mit Behinderung sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 7 bis 10 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 4 Satz 5 und 6 bleiben unberührt. Abschnitt 5 Schluss- und Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ausnahmeregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Das für die Justiz zuständige Ministerium kann Abweichungen von den §§ 5 bis 8 sowie von § 10 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung durch gesonderten Erlass festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32: geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 4 geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die ein Studium nach dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben und sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 13. September 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2025 fortgesetzt wird. (3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit (§ 27 Abs. 2), die nach dem 1. Januar 2025 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung.  Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.