Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)

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Quellenkennung: a2876888-be4b-48f3-9ac3-13f08fff4225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.2006 Fassung Gültig ab 14.09.2024

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stizprüfungsamtes kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Widerruf und Zeitablauf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. (3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als 1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt, 2. Amtsanwältin oder Amtsanwalt oder 3. Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen. (4) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen und bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. (5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. (6) Wird durch einen Staatsvertrag ein gemeinsames Prüfungsamt für mehrere Länder errichtet, so gehen die in dem Staatsvertrag enthaltenen Regelungen den Absätzen 1 bis 5 vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Vorstellung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Gegen Ende der Einführungszeit übersendet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes die Personalakten und die Zeugnisse der Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des Studiums II abgenommen, der mündliche Teil der Prüfung wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen Teil abgeschlossen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren.  Sie oder er setzt die Termine des mündlichen Prüfungsteils und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Termine des schriftlichen Prüfungsteils fest, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, falls mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Sie oder er lädt zu den Prüfungsterminen und trifft ferner alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 20 und der Entscheidung nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist. Vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilt sie oder er jedem Prüfling eine Kennziffer zu. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus und bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Prüflinge haben an vier Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, in denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist die nach der Sachlage gebotene Anordnung, zum Beispiel Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen. (2) Die Organisation des Ablaufs der Termine einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. (3) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Prüflingen mit Behinderung kann auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit soll diese zwei Stunden nicht überschreiten. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind mit der zugeteilten Kennziffer zu versehen und dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. (5) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. (6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Absatz 1. (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen und Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person eines Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (4) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird im Falle einer postalischen Übermittlung durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald 1. drei oder mehr Aufsichtsarbeiten eines Prüflings in der schriftlichen Prüfung mit “mangelhaft“ oder “ungenügend“ bewertet worden sind, 2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht rechtzeitig abliefert oder 3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht erscheint. (2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling nicht zum Halten des Aktenvortrages erscheint. (3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. (4) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobal 1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt oder 2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung. Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. (5) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen. (6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden. (7) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 1 geändert sowie Absatz 3 bis 6 ersetzt durch Absatz 3 bis 7 durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der Besetzung des Ausschusses sollen Praxis und Lehre angemessen berücksichtigt werden. Zu einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. (2) Den Vorsitz führt eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder den die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen. (4) Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag, die dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft zu entsprechen hat, ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Vortragsdauer darf zwölf Minuten nicht überschreiten. Für Prüflinge mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 18 Absatz 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (5) Das anschließende Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft geführt. Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. (6) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt. (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, sowie mit der Amtsanwaltsausbildung und -prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis, trifft, abgesehen von § 19 Absatz 1 und 2, der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch gemäß § 21 Absatz 3. (3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 Absatz 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet. (3) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 65 Prozent, der Vortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 4, die des Vortrags mit 10 und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen. (5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu berichtigen. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (6) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben. (7) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. (8) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 25.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Niederschrift über den Prüfungshergang undErteilung des Zeugnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 (neu), Absatz 4 umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Über den mündlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die folgende Feststellungen aufgenommen werden: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung, 6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung, 9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und 10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Sie oder er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 aufgehoben durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden: 1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder 3. in schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Prüfling zusätzlich auch von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von der Aussprache einer Maßnahme insgesamt abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. (2) Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Landesjustizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf. (3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. (4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, von einzelnen Prüfungsleistungen kann nicht abgesehen werden. § 20 findet Anwendung. (2) Der Prüfling wiederholt die Prüfung in dem dem misslungenen Prüfungsversuch folgenden Jahr. Die weitere Einführungszeit dauert bis zum Ende dieses Prüfungsverfahrens. Während der weiteren Einführungszeit soll der Prüfling das Studium II wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Art und Dauer der weiteren Einführungszeit. (3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wurde, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Widerspruch, Klage, Einwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt waren. (2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen beinhalten, nicht abgeändert werden. (3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis der Prüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.