Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.2006 Fassung Gültig ab 14.09.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.2006 Fassung Gültig ab 14.09.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2030 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Überschriften des Ersten Abschnitts, des Zweiten Abschnitts, des Dritten Abschnitts, des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Vom 6. November 2006 Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1 Erwerb der Befähigung § 2 Voraussetzung der Zulassung § 3 Bewerbung und Zulassung § 4 Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung   Abschnitt 2 Ausbildung   § 5 Dauer der Einführungszeit § 6 Gliederung der Einführungszeit § 7 Fachwissenschaftliches Studium   Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt § 8 Fachpraktische Ausbildung   Zweiter Ausbildungsabschnitt § 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung § 10 Begleitende Lehrveranstaltungen § 11 Zeugnisse § 12 Noten § 13 Widerruf   Abschnitt 3 Amtsanwaltsprüfung   § 14 Prüfung § 15 Prüfungsamt § 16 Vorstellung zur Prüfung § 17 Prüfungsverfahren § 18 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten § 19 Bewertung der Aufsichtsarbeiten § 20 Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung § 21 Mündliche Prüfung § 22 Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen § 23 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung § 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses § 25 (weggefallen) § 26 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren § 27 Wiederholung der Prüfung § 28 Widerspruch Klage, Einwendungen § 29 Status nach bestandener Prüfung   Abschnitt 4 Regelungen für Menschen mit Behinderungen   § 30 Regelungen für Menschen mit Behinderungen   Abschnitt 5 Schluss- und Übergangsvorschriften   § 31 Ausnahmeregelungen § 32 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Erwerb der Befähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat. (2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Voraussetzung der Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der 1. die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, 2. sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst uneingeschränkt geeignet erscheint, und 3. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbung und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen. (3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. (4) Die Einberufung erfolgt jährlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschriften des Ersten Abschnitts, des Zweiten Abschnitts, des Dritten Abschnitts, des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung. (2) Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende. Abschnitt 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dauer der Einführungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate. (2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Gliederung der Einführungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt: erster Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I, zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft, dritter Abschnitt (14. und 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Fachwissenschaftliches StudiumErster und Dritter Ausbildungsabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung vermitteln und das wirtschaftliche Verständnis sowie den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern. Die bereits im Studium der Rechtspflege vermittelten ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen zur Förderung der sozialen und interkulturellen Kompetenzen sollen, zugeschnitten auf das zukünftige Einsatzgebiet, weiter vertieft werden. (2) Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung betrauen. (2a) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der einzelnen Studienabschnitte sicherzustellen. (3) Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Studierende aus mehreren Ländern, richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmten Lehrplan. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen berichtet dem für die Justiz zuständigen Ministerium rechtzeitig vor dem Beginn des Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das für die Justiz zuständige Ministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der an dem Studiengang beteiligten Bundesländer. (4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. (5) Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen: 1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung, jeweils unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kriminologie), 2. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs sowie Grundzüge des Jugendstrafrechts, 3. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Strafprozessrecht, einschließlich der Grundzüge des Opferschutzrechts, 5. Nebengesetze, 6. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag, 7. Einführung in die Klausurtechnik, 8. Anfertigung und Besprechung von fünf Aufsichtsarbeiten sowie 9. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen. (6) Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in circa 150 Stunden folgende Gebiete umfassen: 1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts, 2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 3. Strafprozessrecht, 4. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag, 5. Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten sowie 6. Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung. (7) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen. (8) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse sind Übersichten zu fertigen, die der Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leiterin oder der Leiter Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. (9) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden. Das kann auch auf elektronischem Wege geschehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen. (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Abschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden. (2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Sie oder er bestimmt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen. (3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. (4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten. (5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Begleitende Lehrveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1geändert, Absatz 2a neu eingefügt sowie Absatz 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts Behörden in ihrem beziehungsweise seinem Geschäftsbereich, überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten gering, können die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, dass der Begleitunterricht bei einer für alle Beamtinnen oder Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird. (2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten. (2a) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Durchführung des Begleitunterrichts sicherzustellen. (3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen: 1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts, 2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 3. Strafprozessrecht, 4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik, 5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag, 6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll, 7. Wiederholung und Vertiefung auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung, etwa der Informationssicherheit und des Datenschutzes. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen. (5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Absatz 2), oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zu übersenden. (6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen. (2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. (3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 - 18 Punkte gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 - 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 - 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 4 - 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 - 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut 11,50 -13,99 Punkte: gut 9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend 6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend 4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend 1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft 0 - 1,49 Punkte: ungenügend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Widerruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. Überschriften des Ersten Abschnitts, des Zweiten Abschnitts, des Dritten Abschnitts, des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. (2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit. Abschnitt 3 Amtsanwaltsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 3 neu eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. (3) Der schriftliche Teil besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, der mündliche aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung erstreckt sich über das gesamte Ausbildungsgebiet und ist vorrangig eine Prüfung von Verständnis und Arbeitsmethode. Den Prüflingen muss in Nebengebieten nur die gesetzliche Grundstruktur ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung bekannt sein. (4) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 14. September 2024. (1) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesju

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.