Sachsen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1942. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 245 Fsn-Nr.: 64-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. November 2023

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anerkennung von Obst- und Gemüse-Erzeugerorganisationen (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationenverordnung – OGErzOrgVO)1 Vom 2. September 2005 Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. November 2023 Aufgrund von § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Mindestanzahl der Erzeuger Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf zehn festgesetzt.2 § 2 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung der Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bereits anerkannten Erzeugerorganisationen vom 21. November 2000 (SächsGVBl. S. 495) außer Kraft. Dresden, den 2. September 2005 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Stanislaw Tillich 1 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 863) 2 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 863)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.