Sachsen

G zum StV gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

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Quellenkennung: 17215. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 185 Fsn-Nr.: 711-19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2017

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Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 6. April 2017 Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung 1Dem am 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 6. April 2017 In Vertretung Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.