Sachsen

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Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559 Fsn-Nr.: 253-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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er zuständigen Kammer die Veröffentlichung der Entscheidung gestatten und das Mitglied dazu verpflichten, die für die Veröffentlichung anfallenden Kosten zu tragen. 2Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, sind im Urteil zu bestimmen. (4) Absatz 3 gilt bei einem Freispruch des Mitglieds mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied die Entscheidung auf Kosten der Stelle veröffentlichen kann, die die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens veranlasst hat. § 71 Urteil Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren. § 72 Bekanntgabe von Entscheidungen (1) 1Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. 2Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. 3Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. 4Den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten ist es mitzuteilen. (2) Beschlüsse sind den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten sind sie mitzuteilen. (3) Die Aufsichtsbehörde hat der Approbationsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Anlass zu der Prüfung gibt, ob die Approbation oder die Berufserlaubnis zu entziehen ist. § 73 Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung (1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können das beschuldigte Mitglied, die Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils Berufung einlegen. (2) 1Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. 2Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht. (3) Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) 1Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. 2Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger können den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung anfechten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. (5) 1Eine neue Tat kann von dem Landesberufsgericht in die Verhandlung und Entscheidung nur einbezogen werden, wenn das beschuldigte Mitglied zustimmt. 2In diesem Fall muss das Landesberufsgericht den Eröffnungsbeschluss ergänzen. (6) Hält das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst. (7) Unbeschadet der nach Absatz 5 möglichen Einbeziehung einer neuen Tat darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds geändert werden, wenn lediglich zu seinen Gunsten Berufung eingelegt wurde. § 74 Beschwerderecht (1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der oder des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zulässig. 2Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. (2) 1Hält das Berufsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Landesberufsgericht vor, das durch Beschluss endgültig entscheidet. 2Über eine beim Landesberufsgericht erhobene Beschwerde entscheidet dieses Gericht endgültig und unanfechtbar. 3Das Berufsgericht und das Landesberufsgericht entscheiden in der Besetzung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2. § 75 Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen (1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar und Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 wirksam. (2) Lag bei einem Verfahren nach § 49 bereits ein Rügebescheid vor, wird dieser mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam. (3) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen. § 76 Wiederaufnahme 1Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden. 2Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen. § 77 Amts- und Rechtshilfe (1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) 1Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert. 2Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen. § 78 Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Berufsgericht zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält. § 79 Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht (1) Das beschuldigte Mitglied kann sich abweichend von § 138 Absatz 1 und 2 StPO auch eines Mitglieds seiner Kammer bedienen. (2) Das beschuldigte Mitglied, dessen Verteidigerin oder Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die bei der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des beschuldigten Mitglieds oder anderer Personen nicht entgegenstehen. (4) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Fall eines Untersuchungsverfahrens die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer, in allen anderen Fällen das Berufsgericht. 2Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber die Präsidentin oder der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts. § 80 Verfahrenskosten (1) 1Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in § 70 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. 2Die Gebühren hat das beschuldigte Mitglied zu tragen. 3Sie betragen für jede Instanz mindestens 50 Euro, höchstens 5 000 Euro. 4Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des beschuldigten Mitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Hinsichtlich der Kostenentscheidung, der Kostentragungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Vollstreckung der Kostenentscheidung gelten die §§ 464 bis 469 StPO sinngemäß mit den folgenden Maßgaben: 1. Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, sind sie im Fall eines Antrages nach § 57 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Kammer, im Fall eines Antrages nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Staatskasse und im Fall eines Antrages nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 unter Berücksichtigung der Tatsachen, die das beschuldigte Mitglied zu dem Verfahren gegen sich selbst veranlasst haben, nach Billigkeit entweder der Kammer oder der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 473 Absatz 2 StPO stehen im berufsgerichtlichen Verfahren die Antragsberechtigten gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gleich. 3. Die berufsgerichtliche Bestätigung des Rügebescheides hat die Kostentragungspflicht des beschuldigten Mitglieds zur Folge. § 81 Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern (1) 1Eintragungen in die bei der Kammer geführte Berufsakte über eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 sind nach zehn Jahren zu entfernen. 2Die zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind nach dieser Frist aus der Berufsakte zu entfernen und zu vernichten. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil, in dem auf die Maßnahme erkannt worden ist, rechtskräftig geworden ist. (3) 1Der Ablauf der Frist wird gehemmt, solange gegen das verurteilte Mitglied wegen derselben Tat ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. 2Der Fristablauf wird ferner gehemmt, solange die Eintragung hinsichtlich einer anderen Maßnahme noch nicht abgelaufen ist. (4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung des Mitglieds im Rechtsverkehr zu seinem Nachteil nicht mehr berücksichtigt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf eine Rüge nach § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt. § 82 Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern (1) 1Die Kammern haben dem Freistaat Sachsen die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit am Ende eines jeden Rechnungsjahres zu erstatten. 2Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist die Anzahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Kammer betrafen. (2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Verfahrenskosten und Geldbußen die dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 geregelten Verhältnis den Kammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen. (3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und der Aufsichtsbehörde mit den Kammern anstelle der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 83 Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Kammer. § 84 Übergangsbestimmungen (1) 1Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. 2Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen. (2) Die Organe der Kammern bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit im Amt. (3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren werden nach den Regelungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, abgeschlossen. Anlage (zu § 8 Absatz 5)3 Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung I. Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 2. Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) die öffentliche Gesundheit, c) die Wahrung der geordneten Rechtspflege, d) der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, e) der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs, g) die Betrugsbekämpfung, h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht, i) der Schutz des geistigen Eigentums, j) der Umweltschutz, k) die Sozialpolitik einschließlich der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes. 5. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen. II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeinen Interesses liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten; f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementieren Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind; g) das Ziel der Sicherstellung des hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben; 2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung; d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen; g) geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet; h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln; i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; j) Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; l) Anforderungen an die Werbung. 4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) eine vorhergehende Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden. Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. 1 § 4 geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 2 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 3 Anlage geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.