Bremen

Bremisches Raumordnungsgesetz (BremROG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 214162. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2023 Inkrafttreten29.12.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 613 Zitiervorschlag: "Bremisches Raumordnungsgesetz (BremROG) vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 613)"

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utbar ist. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen; sie dürfen von der Landesplanungsbehörde nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden. Den Unterlagen nach Satz 3 ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. Die Landesplanungsbehörde macht mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung 1. die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums, 2. die Internetseite oder Internetadresse und die Dauer der Veröffentlichung und im Falle der anderweitigen öffentlichen Zugänglichmachung deren Ort und Dauer sowie 3. die Möglichkeiten zur Äußerung nach Satz 7 einschließlich der Äußerungsfrist öffentlich bekannt. Geht der Untersuchungsraum über das Gebiet der Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Jedermann kann innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens der Veröffentlichungsfrist nach Satz 1 entspricht, zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde äußern; die Übermittlung der Stellungnahme soll elektronisch erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Untersuchungsraums von Bedeutung ist, sind gesondert über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 5 zu unterrichten sowie auf die Frist nach Satz 7 hinzuweisen. (13) Der Vorhabenträger soll die Verfahrensunterlagen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format vorlegen; die elektronische Form muss für die Bearbeitung im weiteren Verfahren geeignet sein. Im Einzelfall kann die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen auch in Schriftform anfordern. (14) Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach den Absätzen 10 bis 12 geändert, so ist ein ergänzendes Verfahren nur durchzuführen, wenn sich hierdurch die Betroffenheit der raumbedeutsamen Belange wesentlich ändert. Die Absätze 10 bis 12 gelten für das ergänzende Verfahren entsprechend. Die Möglichkeit öffentlicher Stellen zur Stellungnahme nach Absatz 10 und der Öffentlichkeit zur Äußerung nach Absatz 12 ist im Fall eines ergänzenden Verfahrens nach Satz 1 auf die geänderten Teile der Verfahrensunterlagen zu beschränken. Die Stellungnahmefrist, die Dauer der Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet und über andere Zugangswege sollen angemessen verkürzt werden. (15) Hält der Vorhabenträger nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung an der Realisierung seines Vorhabens fest, so richtet sich das erforderliche Zulassungsverfahren oder, sofern es gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 15 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes. (16) Das Rechtsbehelfsverfahren gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nach § 15 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Ergebnis und Wirkungen der Raumverträglichkeitsprüfung (1) Als Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung), 1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, 2. wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann, 3. welche raumbedeutsamen Auswirkungen das Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes) hat, 4. welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat und wie die Auswirkungen nach einer überschlägigen Prüfung zu bewerten sind sowie 5. zu welchem Ergebnis eine Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes) geführt hat. Einer Landesplanerischen Feststellung bedarf es nicht, wenn 1. eindeutig zu erkennen ist, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, oder 2. der Vorhabenträger die für das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Landesplanungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt. In beiden Fällen ist der Vorhabenträger vorher anzuhören und auf die Einstellung ohne Landesplanerische Feststellung hinzuweisen. (2) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers verlängern, jedoch jeweils um höchstens zwei Jahre. Die Frist ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist. (3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger in elektronischer Form bekanntzugeben; die beteiligten Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 es Raumordnungsgesetzes unterliegen, ist die landesplanerische Feststellung in elektronischer Form bekannt zu geben oder sie sind elektronisch auf die Bereitstellung im Internet hinzuweisen. Die Landesplanerischen Feststellung ist während ihrer Geltungsdauer im Internet öffentlich bereitzustellen; eine Ausfertigung der Landesplanerische Feststellung ist zusätzlich für die Dauer von mindestens einem Monat zur Einsicht bei der Landesplanungsbehörde auszulegen, soweit dies nach Feststellung der Landesplanungsbehörde angemessen und zumutbar ist. Die in der Landesplanerische Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen, die Internetseite oder Internetadresse und die Dauer der Bereitstellung der Landesplanerischen Feststellung im Internet sowie im Falle der Auslegung bei der Landesplanungsbehörde der Ort und die Dauer der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen; § 12 Absatz 12 Satz 6 gilt entsprechend. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die nach § 12 Absatz 12 Satz 9 beteiligten Verbände und Vereinigungen sind gesondert über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung und ihre Bereitstellung im Internet zu unterrichten. (4) Eine Verletzung des § 12 Absatz 12 Satz 9 und § 13 Absatz 3 Satz 5 ist unbeachtlich, wenn einzelne Verbände oder Vereinigungen nicht gesondert unterrichtet worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung mit der Bereitstellung der Landesplanerischen Feststellung im Internet nach Absatz 3 Satz 3. Auf die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 2 ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen. (5) Die Landesplanerische Feststellung ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den in der Raumverträglichkeitsprüfung beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Vorhabenträger und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Einzelansicht Seitenanfang § 14 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung In der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung kann abweichend von § 12 Absatz 12 und von § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf die Beteiligung der Öffentlichkeit, auf eine Erörterung nach § 12 Absatz 11 sowie auf eine Veröffentlichung im Internet und Auslegung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden. Wird auf die Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet, sind die Verfahrensunterlagen nur den zu beteiligenden öffentlichen Stellen in elektronischer Form zu übersenden oder zugänglich zu machen. Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme aufzufordern. § 12 Absatz 10 Satz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat nicht überschreiten darf. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Einzelansicht Seitenanfang § 15 Gebührenerhebung und Gebührenfreiheit (1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung erhoben. (2) Für Raumverträglichkeitsprüfungen zu Planungen und Maßnahmen, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen, werden Gebühren nicht erhoben, Auslagen sind zu erstatten. Einzelansicht Seitenanfang Vierter Abschnitt Einzelansicht Seitenanfang § 16 Überwachung Die Überwachung nach § 8 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes obliegt der Landesplanungsbehörde, sofern sie im Landesraumordnungsplan keiner anderen Stelle übertragen wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind. Einzelansicht Seitenanfang § 17 Raumordnungskataster Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster in elektronischer Form; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens darstellen, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind. Einzelansicht Seitenanfang § 18 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. (2) Die Behörden des Landes, die Stadtgemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen. (3) Der Landesplanungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen und Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch für Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes, soweit die Erteilung der Auskunft nicht auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse geheim zu halten. (4) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in elektronischer Form zu erteilen, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind. Einzelansicht Seitenanfang § 19 Anpassungspflicht der Stadtgemeinden (1) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anpassen. (2) Werden rechtsverbindliche Bebauungspläne nach Absatz 1 aufgehoben oder geändert, so stellt das Land die Stadtgemeinden von der Entschädigungspflicht nach den §§ 39, 42 und 44 des Baugesetzbuchs frei, soweit der Betrag 250 Euro übersteigt und im Fall des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs die Stadtgemeinde Ersatz nicht erlangt. (3) Dient die Aufhebung oder Änderung überwiegend dem Interesse eines bestimmten Begünstigten, so kann das Land das Anpassungsverlangen davon abhängig machen, dass der Begünstigte die sich aus Absatz 2 für das Land ergebenden Entschädigungsverpflichtungen übernimmt. Einzelansicht Seitenanfang § 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.