Sachsen

VO Änd. LSG „Partheaue-Machern“

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Quellenkennung: 14125. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 8, S. 449 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Juli 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue-Machern“ Vom 22. Mai 2001 Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Abtnaundorf wird aus dem „Landschaftsschutzgebiet „Partheaue-Machern“ – festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 93 m x 37 m (0,34 ha). 2Es beinhaltet einen Teil des Flurstückes 51/5 auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Abtnaundorf. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Leipzig, Stand vom 20. August 1998, im Maßstab 1 : 2 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt. 2Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den 22. Mai 2001 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Flurstückskarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.