Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,1. Änderung des Teilplanes 2/1 - Neurath-Frimmersdorf - und 2. Änderung des Teilplanes 3/1 - Königshoven-Bedburg - (Erweiterung der Abbaufläche bei Buchholz)" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.11.1965 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.11.1965 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 230. GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1965. SGV. NW. 230. SGV. NW. 230. SGV. NW. 230. SGV. NW. 230. Vom 28. November 1965 Der Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes 2/1 - Neurath-Frimmersdorf - und 2. Änderung des Teilplanes 3/1 - Königshoven-Bedburg - (Erweiterung der Abbaufläche bei Buchholz)" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 24. November 1964 vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden und hat in der Zeit vom 25. Januar 1965 bis 22. Februar 1965 zur Einsicht für die Beteiligten offengelegen. Vorgebrachte Einwendungen wurden wieder zurückgezogen. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) erkläre ich den Teilplan hinsichtlich der neuen äußeren Begrenzung der Sicherheitszone der Abbaufläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich Die Verbindlichkeitserklärungen folgender Teilpläne bleiben im übrigen in Kraft: 1. Der Teilplan ,,Neurath-Frimmersdorf", durch Bekanntmachung vom 31. Januar 1959 (GV. NW. S. 33) für verbindlich erklärt, 2. Der Teilplan ,,Neurath-Frimmersdorf" (Restabschnitt) und der Teilplan ,,Westfeld-Frimmersdorf", durch Bekanntmachung vom 1. August 1959 (GV. NW. S. 133) für verbindlich erklärt, 3. Der Teilplan ,,Königshoven-Bedburg", durch Bekanntmachung vom 29. August 1956 (GV. NW. S. 263) für verbindlich erklärt, 4. Der Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes Königshoven-Bedburg", durch Bekanntmachung vom 27. Juli 1964 (GV. NW. S. 264) für verbindlich erklärt. Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.