Nordrhein-Westfalen

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 812 Ausfertigungsdatum 08.12.2015 Fassung Gültig ab 02.10.2026 Vom 8. Dezember 2015 (Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812)) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1       Grundsatz § 2       Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts § 3       Richtereid § 4       Altersgrenze § 5       Fehlerhafte Ernennungsurkunde § 6       Ehrenamtliche Richterinnen und Richter § 7       Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 8       Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen § 9       Teilzeitbeschäftigung § 10     Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell § 11     Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung § 12     Benachteiligungsverbot § 13     Fortbildung § 14     Beurteilung § 14a  Nachzeichnung § 14b   Erprobung § 14c   Besetzungsverfahren § 14d   Abbruch von Besetzungsverfahren § 14e   Amtstracht Teil 2 Richter- und Staatsanwaltsvertretungen Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen § 15     Richterrat und Präsidialrat § 16     Amtszeit § 17     Rechtsstellung der Mitglieder § 18     Ruhen der Mitgliedschaft § 19     Schweigepflicht § 20     Information der Richtervertretungen § 21     Beschlussfassung § 22     Vertretung der Dienststelle § 23     Verfahren der Mitbestimmung § 24     Einigungsstelle § 25     Letztentscheidungsrecht § 26     Verfahren der Mitwirkung § 27     Dienstvereinbarungen § 28     Umsetzung von Maßnahmen durch   die Dienststelle § 29     Kosten § 30     Rechtsweg Kapitel 2 Richter- und Staatsanwaltsrat Abschnitt 1 Richterrat § 31     Bildung der Richterräte § 32     Zusammensetzung § 33     Wahl der Mitglieder § 34     Wahlvorschläge § 35     Allgemeine Wahlgrundsätze § 36     Wahlvorstand § 37     Wahlordnung § 38     Eintritt der Ersatzmitglieder § 39     Vertretung des Richterrats § 40     Vierteljahresgespräch § 41     Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten § 42     Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten § 43     Anhörungspflichtige Angelegenheiten § 44     Bezirks- und Hauptrichterräte § 45     Beteiligung der Stufenvertretung Abschnitt 2 Staatsanwaltsrat § 46     Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte § 47     Geltung der Vorschriften über den Richterrat Abschnitt 3 Gemeinsame Angelegenheiten § 48     Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten § 49     Gemeinsame Personalversammlung § 50     Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten Abschnitt 4 Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes § 51     Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes Kapitel 3 Präsidialrat § 52     Bildung § 53     Ordentliche Gerichtsbarkeit § 54     Verwaltungsgerichtsbarkeit § 55     Finanzgerichtsbarkeit § 56     Arbeitsgerichtsbarkeit § 57     Sozialgerichtsbarkeit § 58     Wählbarkeit und Wahlberechtigung § 59     Vorsitz des Präsidialrates § 60     Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates § 61     Anzuwendende Wahlvorschriften § 62     Anfechtung der Wahl § 63     Ausscheiden von Mitgliedern § 64     Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung § 65     Aufgaben Teil 3 Richterdienstgerichte Kapitel 1 Errichtung und Zuständigkeit Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 66     Errichtung § 67     Zuständigkeit des Dienstgerichts § 68     Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs § 69     Mitglieder der Richterdienstgerichte § 70     Verbot der Amtsausübung § 71     Erlöschen und Ruhen des Amtes Abschnitt 2 Dienstgericht für Richter § 72     Besetzung § 73     Vorsitzende und Vorsitzender sowie ständige Beisitzerin und ständiger Beisitzer § 74     Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer § 75     Geschäftsverteilung Abschnitt 3 Dienstgerichtshof für Richter § 76     Besetzung Kapitel 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter § 77     Geltung des Landesdisziplinargesetzes § 78     Disziplinarmaßnahmen § 79     Abordnung § 80     Zuständigkeit und Verfahren § 81     Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts § 82     Vertreter § 83     Zulässigkeit der Revision § 84     Bekleidung mehrerer Ämter § 85     Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags Kapitel 3 Versetzungs- und Prüfungsverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 86     Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Abschnitt 2 Versetzungsverfahren § 87     Einleitung des Verfahrens § 88     Urteilsformel Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 89     Einleitung des Verfahrens § 90     Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung § 91     Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung § 92     Bekleidung mehrerer Ämter § 93     Urteilsformel § 94     Aussetzung von Verfahren § 95     Kostenentscheidung in besonderen   Fällen Kapitel 4 Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 96     Zuständigkeit der Richterdienstgerichte § 97     Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer § 98     Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers § 99     Disziplinarklage und Revision Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 100   Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 101  Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode § 102   Laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren § 103   Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze § 104   Inkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 682 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026, in Kraft getreten am 2. Oktober 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte garantieren mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist. (2) Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes entsprechend. (3) Für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter treten im Landespersonalausschuss (§ 94 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung) an die Stelle der von den Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses je zwei vom Justizministerium zu benennende Mitglieder und an die Stelle der von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder je sechs von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Mitglieder. Bei der Benennung sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden. Die vom Justizministerium und den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Mitglieder müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Vorsitzende Person ist das vom Justizministerium bestimmte Mitglied (§ 95 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes). (4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. An die Stelle von zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richtern treten zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. (5) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen besteht das Richterverhältnis abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes fort, sofern die Richterin oder der Richter vor Eintritt in das kommunale Wahlbeamtenverhältnis gegenüber dem für Justiz zuständigen Ministerium ihr oder sein Einverständnis erklärt, im Falle einer Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. § 119a des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Richtereid Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Richterinnen und Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Altersgrenze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Für Richterinnen und Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). (2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt abgesenkt: Geburtsjahr Absenkung um Monate Altersgrenze Jahr Monate     1947 23 65 1 1948 22 65 2 1949 21 65 3 1950 20 65 4 1951 19 65 5 1952 18 65 6 1953 17 65 7 1954 16 65 8 1955 15 65 9 1956 14 65 10 1957 13 65 11 1958 12 66 0 1959 10 66 2 1960 8 66 4 1961 6 66 6 1962 4 66 8 1963 2 66 10 (3) Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden. (4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen 1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder 2. als schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Fehlerhafte Ernennungsurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Absatz 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „auf Probe“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter auf Probe, fehlt der Zusatz „kraft Auftrags“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz „auf Zeit“, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend. (2) Die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter haben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in öffentlicher Sitzung eines Gerichts einen Eid zu leisten. (3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Ehrenamtliche Richterinnen leisten den Eid mit der weiblichen Form der Bezeichnung ihres Amtes. (4) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht sie oder er die Worte: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Ehrenamtliche Richterinnen leisten das Gelöbnis mit der weiblichen Form der Bezeichnung ihres Amtes. Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (5) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann sie oder er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. (6) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: Absatz 2 und 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absatz 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absatz 3 bis 5 (neu) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder 2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 8 Absatz 1 15 Jahre nicht überschreiten. Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie Freistellungen zur Pflege und Betreuung von Angehörigen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes sind kein Urlaub im Sinne des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die dienstvorgesetzte Stelle. Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für eine Verlängerung eines Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. (5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: Absatz 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Richterinnen und Richtern ist in der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr, oder 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn 1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, 2. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, nach Rückkehr aus dem Urlaub auch in einem anderen Richteramt verwendet zu werden, und 3. die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7 Absatz 1 15 Jahre nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Teilzeitbeschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9: Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt, 2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, 3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden, und 4. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. (3) § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht und diese Dienstzeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Dienstzeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen. (2) In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 7 kann die Ermäßigung der Dienstzeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermäßigung der Dienstzeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.