Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 464 Ausfertigungsdatum 27.05.2025 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 464 Ausfertigungsdatum 27.05.2025 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vom 27. Mai 2025 (Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464)) Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 6 und des § 92 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Allgemeines   § 1 Geltungsbereich § 2 (weggefallen) § 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen § 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb § 5 Probezeit § 6 Nachteilsausgleich § 7 Beförderung, Erprobungszeit § 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten § 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen § 10 Dienstzeit § 11 Laufbahnwechsel § 12 Einstellung im Beförderungsamt § 13 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen § 14 Ausnahmen Unterabschnitt 2 Zugang zu den Laufbahnen § 15 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst § 16 Laufbahnen besonderer Fachrichtung, Anforderungen und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Abschnitt 2 Berufliche Entwicklung § 17 Fortbildung und Personalentwicklung Unterabschnitt 1 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 § 18 Beförderungsvoraussetzungen Unterabschnitt 2 Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 § 19 Grundsätzliche Regelungen § 20 Ausbildungsaufstieg § 21 Qualifizierungsaufstieg § 22 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche § 23 Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung Unterabschnitt 3 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 § 24 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen § 25 Modulare Qualifizierung § 26 Masterstudium § 27 Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 28 Berufliche Entwicklung in leitenden Funktionen an obersten Landesbehörden Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 29 Allgemeines § 30 Befähigung § 31 Probezeit § 32 Laufbahnwechsel § 33 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben Unterabschnitt 2 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen § 34 Befähigung für Werkstattlehrkräfte § 35 Befähigung für Fachlehrkräfte an berufsbildenden Schulen § 36 Befähigung für Technische Lehrkräfte § 37 Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung Unterabschnitt 3 Lehrkräfte an Förderschulen § 38 Befähigung für Fachlehrkräfte an Förderschulen Unterabschnitt 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen § 39 Befähigung für Fachlehrkräfte als Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte § 41 Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule § 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände § 43 Ausbildung und Prüfung § 44 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben § 45 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrende an Studieninstituten für kommunale Verwaltung Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter § 46 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit § 47 Richterinnen und Richter § 48 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums § 49 Praxisaufstieg für die Finanzverwaltung und im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums § 50 Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworbene Befähigungen § 52 Früher erworbene Befähigungen § 53 Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung, besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit § 54 Übergangsregelung § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1126 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 312 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf 1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und 2. die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind. (3) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen. Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1126 § 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn 1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes, 2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen, 3. nach den Vorschriften über den Aufstieg, 4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11, 5. nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder 6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes. (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten spätestens nach zwölf Monaten, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten ist eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. In der Beurteilung zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. (2) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. (3) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Richterin oder der frühere Richter bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit. (4) Hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder 2. deren Ausübung Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Befähigungserwerb ist. Dies gilt auch im Fall der Einstellung von Beamtinnen oder Beamten als andere Bewerberinnen oder andere Bewerber. (5) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer Prüfungsnote abgeschlossen haben, die für eine über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung vergeben wird, und die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt haben, um bis zu einem Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit. (6) Die Probezeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Entsprechendes gilt für Elternzeit ohne Dienstbezüge. Die Neufestsetzung des Endes der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Ist bei Gewährung eines Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung der für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien, festgestellt worden, dass der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt. (7) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im Beamtenverhältnis auf Probe durchgeführt wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Beförderung, Erprobungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind. Abweichungen bestimmt 1. bei Beamtinnen und Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien und 2. bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde. Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 3 genannten Behörden. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit sowie 2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war. Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig. (2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, 1. es liegen besondere Leistungen vor, 2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder 3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2a ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig. (4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Dienstposten, der seiner Wertigkeit nach mindestens zwei Statusämtern zugeordnet ist (gebündelter Dienstposten), verwendet, ist eine Erprobung nicht erforderlich für eine Beförderung in die höheren der diesem Dienstposten zugeordneten Statusämter. Die Erprobungszeit dauert in 1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate, 2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und 3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate und kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zu ihrer doppelten Dauer verlängert werden. Sie wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) von Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden. Der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre. (2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe oder nach der Funktionsebene. (3) Der Anteil der Landesbeamtinnen und Landesbeamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 Prozent und bei der zweitbesten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren. (4) Im Beurteilungsprozess ist jegliche Form von Diskriminierung auszuschließen. Teilzeitbeschäftigung, mobiles Arbeiten, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung und Elternzeit dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung): 1. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage, 2. bei Beurlaubungen nach § 31 und § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 3. bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und 4. bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. (2) Bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 ist die letzte dienstliche Beurteilung gemäß Absatz 1 nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Bei der Fortschreibung ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu berücksichtigen. (3) Die fiktive Fortschreibung ist in der Regel auf zwei Beurteilungszeiträume nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu beschränken und erfolgt unter Betrachtung des letzten Beurteilungszeitraumes. Bei der fiktiven Fortschreibung können außerdienstliche Arbeitsleistungen, insbesondere, wenn diese beurteilt wurden, herangezogen werden. (4) Sofern die Übertragung eines höherwertigen Amtes in der nächsthöheren oder innerhalb derselben Laufbahngruppe von einer Erprobung oder Probezeit abhängig ist, soll den beurlaubten oder freigestellten Beamtinnen und Beamten, sofern die erfolgreiche Erprobung oder eine erfolgreiche Probezeit nicht nachgezeichnet werden kann, die Möglichkeit einer Erprobung oder Ableistung der Probezeit eröffnet werden. Auf die Erprobung oder Ableistung der Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Anforderungen der in der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeit mit denen des Beförderungsamtes vergleichbar sind und die Zeitdauer der Ausübung mit der Erprobungszeit oder Probezeit übereinstimmt. Der Dienstherr hat in diesem Fall, in der Regel auf der Grundlage eines qualifizierten Zeugnisses, festzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Beamtin oder der Beamte sich auch unter Zugrundelegung der während der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeiten mit Blick auf das zu übertragende Beförderungsamt bewährt hat. Darüber hinaus ist die Prognose hinsichtlich der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das Beförderungsamt auf sämtliche Erkenntnisse zu stützen, die auch für dienstliche Beurteilungen verwertet werden, insbesondere sind auch die dienstlichen Anforderungen und Leistungen bis zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Dienstzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Dienstzeit soll die Beamtin oder der Beamte ergänzend zu ihrer oder seiner durch Vor- und Ausbildung erworbenen Qualifikation zusätzliche für die zu übertragenden Ämter notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Aufgabenwahrnehmung erwerben. Dieser Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Beförderung oder einen beabsichtigten Aufstieg. (2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe, bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleiches rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. (3) Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, während der Elternzeit oder einer Pflegezeit. (4) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung, 1. die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.