Sachsen

Sächsische Regelstudienzeitverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 513 Fsn-Nr.: 711-8.16 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie (Sächsische Regelstudienzeitverordnung – SächsRegStudZVO) Vom 29. April 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2021 Auf Grund des § 114a Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) eingefügt wurde, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Kenntnisnahme durch den für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages: § 1 1Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Dies gilt für das Wintersemester 2021/22 entsprechend.1 § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. Dresden, den 29. April 2021 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 146)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.