Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der teilweisen Unwirksamkeit der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen vom 30. Juni 2020

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Quellenkennung: feaf3d80-b122-480a-8f04-7b7f1f6b2141. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1150 Ausfertigungsdatum 05.12.2025 Fassung

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1150 Ausfertigungsdatum 05.12.2025 Fassung Vom 5. Dezember 2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 – 6 CN 1.24 – entschieden: „Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2023 teilweise geändert. § 7, § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6, § 9 Abs. 8 und § 9 Abs. 9der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659) werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.“ Die vorstehende Entscheidungsformel wird hiermit entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, bekannt gemacht.   Die Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.