Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3d37a024-5bad-4ab5-880f-8cb40b376537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.01.2021 Fassung Gültig ab 01.04.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.01.2021 Fassung Gültig ab 01.04.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen   Vom 11. Januar 2021     Bekanntgabe des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen   Vom 1. April 2021     Die Verordnung der Regierungspräsidentin Köln vom 11. Januar 2020 gebe ich hiermit bekannt.   Im Auftrag   Dr. Hildegard  K a l u z a       Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen     Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Januar 2021 und gemäß der Richtlinie „Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen“ des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007, die zuletzt am 14.04.2020 (BAnz AT 21.12.2020 S. 3) geändert worden ist, erlässt die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Satz 2 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen:     Inhaltsverzeichnis   Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse   § 1     Errichtung   § 2     Zusammensetzung und Berufung   § 3     Prüferdelegation   § 4     Ausschluss von der Mitwirkung   § 5     Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung   § 6     Geschäftsführung   § 7     Verschwiegenheit     Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung     § 8     Prüfungstermine   § 9     Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung   § 10   Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge   § 11   Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen   § 12   Zulassung zur Prüfung   § 13   Entscheidung über die Zulassung     Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung     § 14   Prüfungsgegenstand   § 15   Gliederung der Prüfung   § 16   Besondere Verhältnisse behinderter Menschen   § 17   Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung   § 18   Prüfungsaufgaben   § 19   Nichtöffentlichkeit   § 20   Leitung, Aufsicht und Niederschrift   § 21   Ausweispflicht und Belehrung   § 22   Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße   § 23   Rücktritt, Nichtteilnahme     Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses     § 24   Bewertungsschlüssel   § 25   Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse   § 26   Bewertungsverfahren für die Zwischenprüfung   § 27   Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen   § 28   Prüfungszeugnis   § 29   Bescheid über nicht bestandene Prüfung     Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung     § 30   Wiederholungsprüfung     Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen     § 31   Rechtsbehelfsbelehrung   § 32   Prüfungsunterlagen   § 33   Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Bezirksregierung Köln errichtet als zuständige Stelle für die Abnahme der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste einen Prüfungsausschuss gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 62 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz. Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation wird ein eigener Prüfungsausschuss errichtet.   (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.   (3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerberinnen beziehungsweise Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.   (4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern, der Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen gemäß § 40 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.   (2) Dem Prüfungsausschuss gehören je drei Beauftragte der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule an. Dem Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation gehören je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein gemäß § 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Berufsbildungsgesetz.   (3) Die Mitglieder werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.   (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.   (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.   (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 Absatz 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz.   (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten gemäß § 40 Absatz 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz aus wichtigem Grunde abberufen werden.   (8) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.   (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.   (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat gemäß § 40 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.   (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf gemäß § 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Prüferdelegation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.   (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz.   (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz berufen worden sind. Für die Berufungen gelten § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.   (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.   (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausschluss von der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, 8. Geschwister der Eltern oder 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).   Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.   (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.   (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.   (4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen gemäß § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.   (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.   (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.   (4) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Umlaufverfahren kann in schriftlicher, elektronischer, anderer digitaler Form oder per E-Mail durchgeführt werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.   (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.   (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.   (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.   (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.     Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Für die Zwischenprüfung wird in der Regel ein Prüfungszeitraum festgelegt. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.   (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungszeiträume einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.   (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz zuzulassen, 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen von der Ausbilderin beziehungsweise vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.   (2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn 1. sie eine angemessene Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet und 2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben.   (3) Behinderte Menschen sind gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 3 nicht vorliegen.   (4) An der Zwischenprüfung nimmt teil, wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz ferner zuzulassen,   1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.   2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule gemäß § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.   (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei gemäß § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zu berücksichtigen.   (3) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung gemäß § 45 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz rechtfertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Ausbildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.   (2) In den Fällen der § 9 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerberinnen und –bewerbern einzureichen.   (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt und 3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.   (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:   1. in den Fällen der §§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und b) einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz,   2. im Fall des § 11 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,   3. in den Fällen des § 10 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,   4. in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2 a) einen Tätigkeitsnachweis, b) gegebenenfalls einen Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und c) gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,   5. in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.   (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 46 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz und § 62 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.   (2) Sofern eine Umschulungsordnung gemäß § 58 Berufsbildungsgesetz oder eine Umschulungsprüfungsregelung gemäß § 59 Berufsbildungsgesetz der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland gemäß § 61 Berufsbildungsgesetz zu berücksichtigen.   (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.   (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.