Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 3d37a024-5bad-4ab5-880f-8cb40b376537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.01.2021 Fassung Gültig ab 01.04.2021

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vernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.   Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist gemäß § 38 Berufsbildungsgesetz zugrunde zu legen.   (2) Für Umschulungsprüfungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte beziehungsweise Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste gemäß § 60 Berufsbildungsgesetz zugrunde zu legen.   (3) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und wird entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt.   (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen gemäß § 65 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile wird mit einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle beantragt und sollte bereits bei der Zwischenprüfung erprobt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bei der Umschulungsprüfung gemäß §§ 58, 59 Berufsbildungsgesetz ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er gemäß § 62 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben.   (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.   (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle dürfen anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 abgenommen.   (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.   (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.   (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.   (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.   (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.   (5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.   (6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.   (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.   (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.   (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.   (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.   Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Bewertungsschlüssel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:   Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0   (2) Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.   (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 27.   (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.   (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als zehn Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.   (4) Die Bewertung ergibt sich aus dem Maß der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit, der Art und Folgerichtigkeit von Begründungen, der Gliederung und Klarheit der Darstellung, der Ausdrucksweise sowie der äußeren Form der Arbeit und der Sprachkompetenz. Für die äußere Form der Arbeit sowie Orthographie und Grammatik sollen in der Regel nicht mehr als fünf Punkte vergeben werden.   (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.   (6) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden den Prüflingen nach dem vorläufigen Beschluss des Prüfungsausschusses von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Bewertungsverfahren für die Zwischenprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem von dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu benennenden Gutachter zu beurteilen.   (2) Zu Gutachtern können nur die Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder Fachlehrerinnenbeziehungsweise Fachlehrer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.   (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeit endgültig.   (4) Die Prüfungsausschussvorsitzenden übermitteln der zuständigen Stelle die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten auf einer Zensurenliste mit Angabe von Punkten und Noten. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten der Prüfling und der Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.   (5) Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bescheinigung bei der zuständigen Stelle Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.   (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch die zuständige Stelle erfolgen.   (3) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt gemäß §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Abschluss- oder Umschulungsprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis gemäß § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz. Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.   (2) Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“, 2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), 3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung, 4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Dezimalwert und Note), 5. das Datum des Bestehens der Prüfung und 6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.   (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen gemäß § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen gemäß § 30 Absatz 2 bis 3. Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.   (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.   Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.   (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.   (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 8 wiederholt werden.   (4) Eine vollständig abgelegte Zwischenprüfung kann nicht wiederholt werden.   Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist und nach dem Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 27 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise § 29 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. 2012 Nummer 4 vom 9. Februar 2012 S. 81 bis 94) sowie die Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste vom 28. September 1999 außer Kraft.   Die Regierungspräsidentin Köln Gisela  W a l s k e n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.