Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.01.2012 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.01.2012 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vom 10. Januar 2012 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2))   Auf Grund der §§ 73, 74 Absatz 1 und 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966(GV. NRW. S.217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341), wird verordnet: Inhaltsübersicht: Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitstage Teil 2 Mutterschutz § 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes § 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit § 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit § 6 Entlassungsverbot § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen § 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung Teil 3 Elternzeit § 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes § 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit § 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst § 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis § 13 Krankenversicherung § 14 Richterlicher Dienst § 15 Übergangsvorschrift Teil 4 Pflege- und Familienpflegezeit § 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen § 16a Familienpflegezeit Teil 5 Erholungsurlaub § 17 Urlaubsanspruch § 18 Urlaubsdauer § 19 Inanspruchnahme des Urlaubs § 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses § 20 Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich § 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung § 21 Anrechnung des früheren Urlaubs § 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme § 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche § 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz Teil 6 Sonderurlaub § 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen § 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke § 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich § 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 93 Landesbeamtengesetz sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen § 29 Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe § 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer § 31 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit § 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung § 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen § 34 Urlaub in besonderen Fällen § 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche § 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub § 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Teil 7 Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub § 38 Erkrankung während des Urlaubs § 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs § 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs Teil 8 Schlussvorschriften § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Teil 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Arbeitstage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Ist eine Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.   Teil 2 Mutterschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden: 1. zu Zielen des Mutterschutzes und Begriffsbestimmungen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes), 2. zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes), 3. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes), 4. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9, 10 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für     a) schwangere Frauen (§ 11 des Mutterschutzgesetzes) und     b) stillende Frauen (§ 12 des Mutterschutzgesetzes), 6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes), 7. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) und 8. zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes). (2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, zuständige dienstvorgesetzte Stelle. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften und damit einhergehenden Befugnissen gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für Freistellungen für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie für Freistellungen zum Stillen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie der Vergütung im Vollstreckungsdienst ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (Zulagen nach §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Vergütungen nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) in der jeweils geltenden Fassung). (2) Nach der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich der Besoldungsanspruch nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit eingetretene Veränderungen sind zu berücksichtigen. Wenn die Besoldung aus einer Teilzeitbeschäftigung während der beendeten Elternzeit höher ist als der Besoldungsanspruch im Sinne von Satz 1, wird diese Besoldung zugrunde gelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Entlassungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden 1. während der Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn der dienstvorgesetzten Stelle zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihr innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entlassungsverfügung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen Untersuchungen oder für die zum Stillen erforderliche Zeit. Freistellungszeiten für Untersuchungen einschließlich Wegezeiten und zum Stillen werden als Arbeitszeit entsprechend § 23 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, sofern diese nicht allen Bediensteten in elektronischer Fassung zur Verfügung stehen. Teil 3 Elternzeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021. (1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 50 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. (2) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Krankenversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021. (1) Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (2) Für die Dauer einer Elternzeit, für welche nach den §§ 4 und 4c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf die Zahlung von Basiselterngeld besteht und Zahlungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden, werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Zu den Beiträgen zählen auch die auf die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Richterlicher Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 15 geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 1. September 2021. Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist Teil 3 in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Teil 4 Pflege- und Familienpflegezeit Fußnoten Überschrift zu Teil 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, des § 3 Absatz 1 bis 6, § 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch 1. dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder 2. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal a) sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder b) drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Die Pflegebedürftigkeit ist entsprechend den §§ 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Das Vorliegen einer Erkrankung in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 b ist entsprechend § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. (3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Zeiten einer vollständigen Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen als Urlaub ohne Besoldung. (4) Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellungen nach §§ 3, 4 des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten. (5) Vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes unterbrechen eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 64, 70 des Landesbeamtengesetzes oder eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64, 65 des Landesbeamtengesetzes. Sie sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. (6) Bei einer Kombination müssen Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 16a) in unmittelbarem Anschluss aneinander erfolgen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftiger Angehöriger oder pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer). (7) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der vollständigen und teilweisen Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gilt § 12 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Familienpflegezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.; Absatz 6 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) In entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 Absatz 1, 2 und 5, § 2a des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Familienpflegezeit, wenn sie 1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder 2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Die Familienpflegezeit nach Absatz 1 wird als Teilzeitbeschäftigung im beantragten Umfang bewilligt, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten. (3) Teilzeitbeschäftigung kann auch als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit zu ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In diesen Fällen ist die Bewilligung der Familienpflegezeit mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des § 65 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes zu versehen. (4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit ist nur für einen einzigen zusammen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.