Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: b03494a4-b4b7-4531-973d-465ee0aaa751. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.01.2012 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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hängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Die Dauer der Pflegephase der Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen. § 16 Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 2a Absatz 4 des Familienpflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. (6) Für Freistellungen nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes gilt § 16 Absatz 5 entsprechend. Sie sind spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. (7) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Familienpflegezeit gilt § 12 entsprechend. Teil 5 Erholungsurlaub Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Urlaubsanspruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. (2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Urlaubsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020. (1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. (2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. (3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Von einem vollen Monat ist auszugehen, wenn das Beamtenverhältnis am ersten regelmäßigen Werktag eines Monats beginnt beziehungsweise am letzten regelmäßigen Werktag eines Monats endet. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub. (4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 3) oder Pflegezeit (Teil 4) um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird. (5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. (6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder § 10 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. (7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. (8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Inanspruchnahme des Urlaubs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. (2) Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a angespart wird, verfällt. Urlaub, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde, verfällt. § 19a bleibt unberührt. (3) Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach Ablauf der Fristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. (4) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Eltern- oder Pflegezeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Der Übertragungsanspruch erhöht sich um den Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung und um den Dienstbefreiungsanspruch nach § 9 Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Zu viel gewährter Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit in einem Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist durch Anrechnung auf den nächsten neuen Urlaubsanspruch auszugleichen; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. (6) Die dienstvorgesetzte Stelle teilt von Amts wegen der Beamtin und dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht liegt bei der dienstvorgesetzten Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013;  zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021. (1) Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, ist von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub nach Satz 1 liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind zunächst vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen für andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 sowie § 23 Absatz 3 finden keine Anwendung. In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 5 voraussetzungslos. (2) Der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für die Berechnung ist die Summe dieser Bruttobezüge durch 13 (Wochenzahl des Quartals) und der sich hieraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren. (3) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Überschrift neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. (2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. (3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden. (4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien. (5) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist der Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 38 Satz 1 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die vorlesungsfreien Tage hinter den nach § 18 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungsfreien Zeit zu gewähren. Hinsichtlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt § 44 Absatz 10 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 37 Absatz 10 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; neu gefasst durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2, der den Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren Kinder, für die ihnen die Personensorge obliegt, wegen Pflegebedürftigkeit (nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in der jeweils geltenden Fassung) oder Schwerbehinderung (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) auch nach Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf deren persönliche Betreuung im häuslichen Umfeld angewiesen sind. Die Angewiesenheit auf Betreuung im häuslichen Umfeld liegt in der Regel vor, wenn und solange für das zu betreuende Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 70 nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder das Merkzeichen H nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens der Pflegegrad 3 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung. (2) Angesparter, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, in den Fällen des § 20a Absatz 1 Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht, und in den Fällen des § 20a Absatz 1 Sätze 2 und 3 jedoch spätestens mit Ablauf des achtzehnten Urlaubsjahres nach der Geburt des schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Anrechnung des früheren Urlaubs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020. (1) Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen. (2) Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit in einem Beamtenverhältnis bei demselben oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des § 1 Beamtenstatusgesetz beziehungsweise § 1 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung anzurechnen, soweit der Urlaub zu diesem Zeitpunkt nach § 19 nicht verfallen und für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht oder finanziell abgegolten ist. Gleiches gilt bei der Übernahme aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn. Für eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 muss das neue Beamtenverhältnis innerhalb eines Monats begründet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme ist zu entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. (2) Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist für die Berechnung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. (3) Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (4) Abweichend von Absatz 2 unterbleibt eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer regelmäßigen Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage wegen 1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs, 2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesener Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 62 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes), 3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4. Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 des Landesbeamtengesetzes, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 35 des Landesbeamtengesetzes erfolgt oder 5. begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 20a angespart wurden. Für ungeminderte Urlaubsansprüche nach Satz 1 erfolgt im Falle einer späteren Erhöhung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage keine Umrechnung nach den Absätzen 1 bis 3. Für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Grundsätzen. Teil 6 Sonderurlaub Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zurErfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfungvon öffentlichen Notständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren 1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, 2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, 3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. (2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes gemäß § 20 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Zum Einsatz bei Deichschutzarbeiten gemäß § 123 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung und im freiwilligen Sanitäts- und Rettungsdienst zur Bekämpfung öffentlicher Notstände ist der erforderliche Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013. (1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend. (2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokalwettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013. (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen. In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. (2) Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.