Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-06

Quellenkennung: gazette-2026-017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. März 2026 Nummer 17 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes Vom 3. März 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 63 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. 2016 S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106; 2026 Nr. 6), erhält folgende Fassung: „§ 63 a Sonderzahlung für das Jahr 2025 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2025 eine einmalige Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung nach Satz 1 wird auch ge- währt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienstbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen sind. 3Die Son- derzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 800 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 500 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 250 Euro. 4§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Hannover, den 3. März 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.