Brandenburg

Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg (Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg)

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Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg (Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg) vom 30. Juni 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 43], S.280) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.58)

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ich der ihr beigefügten Anlagen auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit und veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt die geprüften Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, dass den Eintragungslisten eine Zusammenstellung nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 beizufügen ist. Der Landesabstimmungsausschuss prüft die Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen und die von ihm nach Satz 4 angeforderten Zusammenstellungen, fertigt eine Ergänzung zu dem Bericht nach Absatz 4 Satz 1 an und leitet diese mit den Eintragungslisten und den ihnen beigefügten Anlagen sowie die von ihm angeforderten Zusammenstellungen dem Präsidenten des Landtages zu. § 13 Bekanntmachungen (1) Die Abstimmungsbehörden und Kreisabstimmungsleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die amtsfreie Gemeinde, die kreisfreie Stadt oder den Landkreis üblichen Form, soweit nicht nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen des Stimmkreises bekanntgegeben werden. (2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt. (3) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß. (4) Der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg. (5) Bestimmt die Abstimmungsbehörde gemäß § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens, hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn während der Eintragungsfrist bei weiteren Eintragungsstellen das Volksbegehren unterstützt werden kann oder die jeweiligen Eintragungszeiten geändert werden. Bei mobilen Bürgerbüros, die mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges betrieben werden, ist der für den Tag festgelegte Tourenplan möglichst frühzeitig, jedoch spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Einsatztag auf geeignete Weise zu veröffentlichen. (6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landesabstimmungsleiters oder Kreisabstimmungsleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde. § 14 Sorbische/Wendische Sprache Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. § 15 Zustellungen Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. § 16 Sicherung der Unterlagen (1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Niederschriften nach § 17 Abs. 3 sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. (2) Auskünfte aus den Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren zugrunde liegt. § 17 Vernichtung der Unterlagen (1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Eintragungslisten und der ihnen beigefügten Anlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens nach § 21 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Ist ein Volksbegehren nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und wird die Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens durch das Präsidium des Landtages (§ 21 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes) vor dem Verfassungsgericht des Landes (§ 22 des Volksabstimmungsgesetzes) angefochten, so sind die Unterlagen sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten. (2) Der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. (3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Abstimmungsausschüsse über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens zählen nicht zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1. § 18 Vordruckmuster Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. § 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 30. Juni 1993 Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.