Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR-Jugendhilfe Rheinland)

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Quellenkennung: 23e19190-3e71-43ac-8e80-0379ad93fd09. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.09.2006 Fassung Gültig ab 15.03.2012

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ichen Vertretern vor. Sie gibt Anregungen und macht Vorschläge. (3) Die Betriebsleitung der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist verpflichtet, der Ombudsperson die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Betriebsleitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Jugendhilfe Rheinland und die Ombudsperson sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudsperson ist mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten. (4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudsperson erhält über die LVR-Jugendhilfe Rheinland eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt 1,5 Sitzungsgelder. (5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt. (6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Dr.  W i l h e l m Der Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland M o l s b e r g e r Die vorstehende Fassung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 21. September 2006 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland M o l s b e r g e r Zusatz:  Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 6. Januar 2009 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland V o i g t s b e r g e r   Zusatz:  Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 1. Oktober 2009   Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland In Vertretung V o i g t s b e r g e r Zusatz:  Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 14. Dezember 2011 Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland L u b e k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.